Veröffentlichung von Nacktbildern – kein Erstattungsanspruch?!

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Das Amtsgericht Köpenick entschied mit Urteil vom 02.03.2016 (Az.: 15 C 113/15), dass einer Stripperin kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gegenüber einer Agentur wegen der Veröffentlichung ihrer Fotografien im Internet zusteht. Die veröffentlichten Fotos zeigten die Klägerin in aufreizender Pose und nur mit Unterwäsche.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, welche nebenberuflich als Stripteasetänzerin tätig war, nutzte zur Vermittlung von Aufträgen Profile auf Internetseiten verschiedener Agenturen, welche Fotografien von ihr enthielten. Die Fotografien zeigten die Klägerin überwiegend lediglich in Unterwäsche bekleidet, auf einigen Bildern war der entblößte Oberkörper abgelichtet. Der von uns vertretene Beklagte betrieb eine solche Internetseite, über die er Darsteller für Striptease und ähnliche Darbietungen vermittelte. Der Beklagte veröffentlichte auf dieser Seite vier Fotografien der Klägerin. Diese Fotografien waren ihrem Profil – unter Verwendung des tatsächlichen Vornamens – zugeordnet. Die Klägerin war der Ansicht, der Beklagte habe durch die Veröffentlichung ihrer Fotos eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen.

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt jedoch eine besonders schwerwiegende schuldhafte Persönlichkeitsverletzung voraus, die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Ob eine entschädigungsrelevante Rechtsgutverletzung vorliegt, hängt insoweit von der Art und Intensität des Eingriffes, von der Nachhaltigkeit der Rechtsverletzung sowie von Anlass und Beweggrund des Handelnden einschließlich des Maßes seines Verschuldens ab.

Das Gericht entschied, dass vorliegend gerade kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin erkennbar war. Dies resultiere unter anderem daraus, dass die Klägerin an anderen Stellen im Internet wesentlich freizügiger auftrat, als auf den streitgegenständlichen Fotografien. Durch die anderweitige Veröffentlichung gleicher oder noch freizügigerer Bilder gab die Klägerin klar zu erkennen, dass sie selbst dem Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre keinen hohen Stellenwert einräumte. Ebenfalls habe die Klägerin die Fotos aus eigenem Interesse und unentgeltlich einer Vermittlungsagentur zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung gestellt, um an Aufträge zu gelangen. Des Weiteren lag schon keine rechtswidrige Verletzungshandlung vor, weil die Klägerin den Vermittlungsagenturen umfassende Nutzungsrechte eingeräumt habe.

Darüber hinaus verneinte das Gericht auch einen Anspruch auf Zahlung einer üblichen und fiktiven Lizenzgebühr. In Betracht käme ein solcher Anspruch nur in Fällen, in denen die Erlaubnis des Rechteinhabers üblicherweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird. Hier lag es jedoch so, dass die Klägerin ihre Fotos üblicherweise den Agenturen unentgeltlich zur Verfügung stellte.

Zwischenzeitlich hat die Klägerin Berufung eingelegt. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir berichten.

RA Norbert Franke, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Tel. (0351) 80 71 8-41, franke@dresdner-fachanwaelte.de

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