Versagung der Restschuldbefreiung. Kind rügt unvollständige Wertangaben über KFZ.

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Bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist es ein langer Weg. Er dauert 6 Jahre, wenn nichts passiert. Zahlreiche Schuldner machen bereits bei Insolvenzantragsstellung Fehler. Sie machen keine vollständigen Angaben. Wenn dies aufkommt, kann auf Antrag die Restschuldbefreiung versagt werden. Ob ein Versagungsgrund vorliegt, muss vom Gericht geprüft werden.

Einen ganz besonderen Fall hatte der Bundesgerichtshof am 14.01.2010 unter IX ZB 80/06 zu entscheiden. Es geht um angeblich falsche Wertangaben bezüglich eines Fahrzeugs und einen Streit zwischen Vater und Kind, der in einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gipfelt.

Der Schuldner befindet sich im Insolvenzverfahren. Gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter musste der Schuldner Angaben über sein Vermögen machen. Er hatte ein Kraftfahrzeug der Marke GM - Chevrolet mit seinem aktuellen Wert angegeben. Der Wert des Fahrzeugs wurde vorher schon einmal von einem Gutachter höher eingeschätzt. Der Insolvenzverwalter wurde angabegemäß vom Schuldner über das alte Wertgutachten des Fahrzeugs mündlich informiert.

Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung. Vor Ankündigung der Restschuldbefreiung beantragte die minderjährige Tochter des Schuldners die Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, ihr Vater habe den wahren Wert des GM - Chevrolet verschwiegen.

Das Amtsgericht Cuxhaven hat mit Entscheidung vom 13.06.2005 - 12 IN 78/03 - die Restschuldbefreiung angekündigt und den Antrag der Tochter zurückgewiesen. Dagegen wendete sich die Tochter mit der sofortigen Beschwerde.

Das Landgericht Stade hat mit Entscheidung vom 04.04.2006 - 7 T 135/05 - ohne den Schuldner über das Rechtsmittel der Tochter zu informieren, den Beschluss des Amtsgerichts Cuxhaven aufgehoben und die Restschuldbefreiung versagt. Gegen diese Entscheidung legte der Schuldner Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof rügte eine Verfahrensgrundrechtsverletzung des Schuldners, da das Amtsgericht den Schuldner nicht im Beschwerdeverfahren beteiligt habe. Wenn der Schuldner tatsächlich den Insolvenzverwalter über das Gutachten mündlich unterrichtet habe, läge kein Verstoß gegen die Auskunftspflicht vor, zumindest läge kein grob fahrlässiges Fehlverhalten vor. Da dies vom Amtsgericht nicht geprüft worden ist, wurde die Sache vom Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Der Fall und die Entscheidung zeigen, dass der Weg bis zur Restschuldbefreiung mit Risiken und Hindernissen verbunden ist. Schon bei der Insolvenzantragsstellung sind die Angaben so genau wie möglich zu machen. Dem Antrag können ergänzende Erläuterungen und Dokumente beigefügt werden. Hätte der Schuldner das Wertgutachten schon bei Antragstellung beigefügt, so müsste er heute nicht mehr bangen, ob er die beantragte Restschuldbefreiung erlangen wird. Mündliche Auskünfte sollten idealerweise vom Schuldner nochmals schriftlich bestätigt werden. Selbst aus dem nächsten Familien- und Bekanntenkreis können bei Streit Versagungshinweise und -anträge kommen.

Für die Insolvenzgerichte macht die Entscheidung klar, dass die Verfahrensgrundrechte gewahrt sein müssen und bei Versagungsanträgen die Schuldner von Anfang an zu beteiligen sind.

Hermann Kulzer (pkl)

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrecht


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