Versandkosten bei Rücktritt oder Widerruf
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[image]Für den Versandhandel hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung getroffen. Widerruft ein Verbraucher das Fernabsatzgeschäft oder tritt er vom Vertrag zurück, darf ihm der Versandhändler nicht die Kosten für die Zusendung der Ware in Rechnung stellen. Das aktuelle Urteil hängt mit der sog. Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97,9EG v. 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) zusammen. Die Fernabsatzrichtlinie schreibt vor, dass einem Verbraucher bei einem Widerruf ausschließlich die unmittelbaren Kosten für die Zurücksendung der Ware auferlegt werden dürfen. Dazu hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es Artikel 6 dieser Richtlinie widerspricht, wenn Verbraucher Kosten für die Hinsendung tragen müssen (Urteil v. 15.04.2010, Az.: Rs. C-511/08).
Demzufolge bestätigten nun die Karlsruher Richter, dass die nationalen Vorschriften zu Fernabsatzgeschäften (§ 346, §§ 312d, 357 BGB) entsprechend dieser Richtlinie auszulegen sind. Die Fernabsatzrichtlinie will den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten. Dem würde es widersprechen, wenn dem Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware im Falle eines Widerrufs oder eines Rücktritts zur Last fallen. Deshalb kann ein Verbraucher, der von einem Fernabsatzgeschäft zurücktritt oder es widerruft, auch die Erstattung der Hinsendekosten beanspruchen.
(Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.07.2010, Az.: VIII ZR 268/07)
(WEL)
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