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Verschleißschaden am Cabrio: Muss Teilkasko zahlen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Kaum steigen die Temperaturen im Frühling wieder an, sieht man die ersten Motorräder, Roller und Cabrios auf den Straßen. Doch davor müssen die Halter ihre Fahrzeuge nach dem monatelangen Winterschlaf erst wieder auf Vordermann bringen. Denn nicht selten sorgt das lange Stillstehen der Maschinen für z. B. Ölverlust oder Startprobleme. Passiert Schlimmeres – etwa die Beschädigung der Heckscheibe eines Cabrios – stellt sich die Frage, ob die Teilkasko den Schaden ersetzen muss.

Bruch- oder Verschleißschaden?

Nach einem langen Winter wollte ein Autofahrer sein 14 Jahre altes Cabrio endlich wieder benutzen. Beim Einklappen des Hardtops ging jedoch die aus Kunststoff bestehende Heckscheibe zu Bruch. Der Cabriofahrer meldete daraufhin den Schaden seiner Teilkasko, die eine Einstandspflicht aber ablehnte. Laut Sachverständigengutachten war die Scheibe aufgrund Verschleißes beschädigt worden. So zeige der Kunststoff eindeutige Verschleißspuren, da er an den Rändern bereits milchig wirke und vor allem im Biegebereich für den Einklappvorgang rissig und spröde sei. Er habe daher bei weiterer Beanspruchung leicht brechen können. Den Ersatz von Verschleißschäden hatte die Versicherung in ihren Versicherungsbedingungen aber ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Autofahrer war dagegen der Meinung, der Schaden sei nicht auf Verschleiß zurückzuführen – es handle sich vielmehr um einen versicherten Glasbruchschaden beim Einklappen des Verdecks. Er ließ den Schaden deshalb zunächst reparieren und forderte später von seiner Teilkasko gerichtlich den Ersatz des Schadens.

Cabriofahrer geht leer aus

Das Amtsgericht (AG) München lehnte einen Zahlungsanspruch des Cabriofahrers mangels Einstandspflicht der Versicherung ab.

Zwar war die Tatsache, dass die Heckscheibe nicht aus Glas, sondern aus Kunststoff bestand, kein Ausschlussgrund für die Einstandspflicht der Teilkasko. Nach Ansicht des Gerichts ist der Begriff „Glas“ nämlich „im weiten Sinne zu verstehen“.

Allerdings hatte die Versicherung die Leistung bei Verschleißschäden wirksam ausgeschlossen. Und vorliegend handelte es sich um einen solchen Verschleißschaden. Schließlich waren am Verdeck deutliche Gebrauchsspuren zu erkennen. Kunststoff unterliegt nämlich einem erheblichen Alterungsprozess, etwa aufgrund Hitze- bzw. Kälteeinwirkung, Sonneneinstrahlung oder mechanischer Beanspruchung.

Eine aus Kunststoff bestehende Heckscheibe ist diesen Einflüssen regelmäßig ausgesetzt, sodass sie laut AG München nur eine Lebenszeit von höchstens 15 Jahren hat. Im vorliegenden Fall war die Heckscheibe bereits 14 Jahren alt und wies deutliche Verschleißspuren wie Scheuerstellen und Risse auf. Das Gericht ging somit von einem Glasbruch wegen Materialversprödung, mithin einem Verschleißschaden, aus. Andere Schadensursachen – etwa ein Unfallereignis oder eine Fehlfunktion der Mechanik – waren für das Gericht dagegen nicht ersichtlich und sind im Übrigen vom Cabriofahrer auch nicht behauptet worden.

(AG München, Urteil v. 21.05.2014, Az.: 271 C 4878/14)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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