Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag vs. Weisungsbefufnis (§ 106 GewO)

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Häufig fragen mich Mandanten, ob sie einer Weisung bzw. Versetzung nachkommen müssen oder nicht.

Die Arbeitnehmer sind häufig der Auffassung, dass der sogenannte Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag, sofern ein solcher denn einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben worden ist, unrechtmäßig ist. In der Konsequenz kommen die Mandanten mit der Einschätzung zu mir, dass sie im Falle einer unwirksamen Versetzungsklausel der neu zugewiesenen Aufgabe, dem neu zugewiesenen Arbeitsort oder ähnlichem nicht nachkommen müssen.

Die Vertragsprüfung erfolgt grob gesprochen so, dass überprüft wird, ob die Prüfungsvorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt auf das Arbeitsverhältnis und den konkret vorliegenden Arbeitsvertrag anzuwenden sind. Ist dem so, wie regelmäßig, so wird geprüft, ob die Klausel unangemessen oder intransparent, d. h. mehreren Auslegungsergebnissen zugänglich, ist. Liegt Intransparenz und oder Unangemessenheit vor, so ist die Klausel regelmäßig in Gänze unwirksam. Eine Aufrechterhaltung des gerade noch zulässigen Regelungsgehaltes der Versetzungsklausel ist regelmäßig nicht gegeben, eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion wird von Seiten der Rechtsprechung abgelehnt, um dem Arbeitgeber nicht die Sicherheit zu geben, jede Regelungsvorgabe, die weit am Gesetz vorbeigeht, gefahrlos zu Lasten der Mitarbeiter verwenden zu können.

Ist der arbeitsfragliche Versetzungsvorbehalt demzufolge rechtswidrig, so verbleibt – und das ist die Besonderheit – das Weisungsrecht des Arbeitgebers aus dem Gesetz, vergleiche § 106 Gewerbeordnung, davon unberührt. Hiernach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder durch gesetzliche Vorschriften festgelegt ist.

Der Knackpunkt der Vorschrift ist die Ausübung und Anwendung billigen Ermessens. Auch wenn dem Arbeitgeber keine vertragliche Grundlage zur Versetzung zusteht, so kann es doch möglich sein, dass eine umfassende Ermessensausübung dazu führt, dass die an sich nicht mehr vom Arbeitsvertrag gedeckte Maßnahme (rechtswidriger Versetzungsvorbehalt) dennoch rechtmäßig ist.

Bitte lassen Sie derartige Konstellationen im Vorfeld fachanwaltlich prüfen. Das Nichtbefolgen einer rechtmäßigen Weisung kann zum Ausspruch einer Abmahnung führen. Das sollte nicht vergessen werden.


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