Versicherungspflicht selbständiger Lehrer: Selbständiger Ernährungsberater nicht versicherungspflichtig

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Das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.04.2015 – B 5 RE 23/14 R) hat entschieden, dass ein selbständiger Ernährungsberater im Bereich der „Einzelberatung von Patienten“ kein „Lehrer“ und damit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist.

Sachverhalt:

Der Kläger war u. a. als selbständiger Ernährungsberater mehr als geringfügig tätig, ohne einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Zu seinen Klienten zählten vor allem Personen mit Ernährungsproblemen, wie z. B. Übergewicht und Stoffwechselerkrankungen. Die Beratung erfolgte auf Basis eines Gesprächs, in dessen Verlauf der Klient von sich aus zu individuellen Lösungen und Verhaltensänderungen in seiner Ernährung und in seinem Essverhalten kommen sollte. Dafür ermittelte der Kläger die individuellen Essgewohnheiten seiner Klienten und erstellte einen Ernährungsplan, um Einfluss auf das Essverhalten zu nehmen und Verhaltensänderungen in konkreten Alltagssituationen zu bewirken. Dabei vermittelte der Kläger auch theoretisches Wissen über gesundheitsgerechte Ernährung sowie geeignete/ungeeignete Lebensmittel und händigte auf Wunsch Nährwerttabellen aus, um seine Klienten in die Lage zu versetzen, selbständig den ernährungsphysiologischen Wert von Lebensmitteln zu erkennen.

Eine Besonderheit in vorbezeichneter Fallkonstellation war, dass die Klienten allerdings häufig schon über derartige Kenntnisse verfügten, weil sie bereits auf anderen Wegen versucht hatten abzunehmen und hierbei oftmals umfassendes Wissen über gesunde Ernährung erworben hatten. Das Vermitteln von theoretischem Wissen zum Thema gesundheitsgerechte Ernährung war daher nicht der zentrale Inhalt der Tätigkeit. Den Schwerpunkt bildete demgegenüber die individuelle Beratung mit dem Ziel, Verhaltensänderungen gerade durch eine Änderung von Motivation, Einstellung und Denken zu bewirken.

Die wesentlichen Urteilsgründe:

Maßgeblich war die Abgrenzung der rentenversicherungsfreien Beratungstätigkeit von der grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wonach selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig sind.

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts basiert zwar auch die in Frage stehende Beratungstätigkeit letztlich auf einer vorhandenen Wissens- und Kompetenzdifferenz. Anders als die Lehrertätigkeit, die wesentlich auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl von unbestimmten Anwendungssituationen geprägt ist, liegt ihr Schwerpunkt nach Ansicht des BSG gerade auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck.

Wo sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit überlagern, müssen Sie nach den Ausführungen des BSG nach ihrem sachlichen Schwerpunkt getrennt werden: Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, dass die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein. Dafür analysieren Berater aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise ein fachliches Problem des Klienten, dem Sie ihr Wissen zur Verfügung stellen und dem sie in helfender Absicht spezifische und eher individualisierte Ratschläge erteilen.

Sie erarbeiten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete Lösung oder zeigen Handlungsoptionen auf, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern. Dabei ist normalerweise unerheblich, ob die Beratenen den Lösungsweg und die Gründe für die Handlungsempfehlung im Einzelnen nachvollziehen können. Ein begleitender Wissenstransfer ist daher von eher untergeordneter Bedeutung, während er bei der Lehrertätigkeit im Fokus steht und gerade intendiert ist. Denn Lehrer übertragen ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen auf Ihre „Schüler“, wobei sie den Unterrichtsstoff grundsätzlich nicht spezifisch auf die Person und den Kontext des Lernenden zuschneiden.

Dagegen sind Beratungssituationen eher durch eine Nähe zur Lebenssituation des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet. Wird Wissen an eine Gruppe von Teilnehmern vermittelt, so spricht dies eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen befassen. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung ist daher nach Auffassung des BSG die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung, während der Antrieb zur Schulungsteilnahme primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn liegt und daher eher auf den Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen ausgerichtet ist.

Nach Ansicht des BSG stand im vorliegenden Fall nicht der Ausgleich von Wissens- und Kompetenzdifferenzen für sich im Vordergrund, sondern die Vorbereitung individueller Entscheidungen und Verhaltensänderungen in ernährungsbezogenen Alltagssituationen. Soweit der Kläger abstraktes Wissen über gesunde Ernährung vermittelte, geschah dies begleitend zu einem anwendungsbezogenen Zweck. Auf der Hand liegendes Hauptmotiv der Klienten für die Teilnahme an der Beratung war damit nach den Ausführungen des BSG weniger die Aussicht auf abstrakten Wissens- und Erkenntnisgewinn, sondern in erster Linie die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Lösung der jeweiligen eigenen Ernährungsprobleme.

Das BSG kam folglich zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger mit der „Beratung von Patienten“ nicht als Lehrer i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betätigt hat. Eine Feststellung von Versicherungspflicht sowie eine Beitragserhebung kam deshalb nicht in Betracht.

Auswirkungen auf die Praxis:

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass alle (Ernährungs-) Berater nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen, sondern zeigt vielmehr die in der Praxis im Einzelfall höchst komplexe Abgrenzung auf. Die Rechtsprechung (und die Deutsche Rentenversicherung) hat grundsätzlich ein sehr weites Verständnis vom Lehrerbegriff im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass selbst wenn eine Rentenversicherungspflicht als selbständiger Lehrer gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausscheidet, das Risiko einer Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI besteht. Danach sind selbständig tätige Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (a) und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (b); bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Auch (Ernährungs-) Berater müssen also – wenn sie eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger vermeiden wollen – darauf achten, dass sie auf Dauer und im Wesentlichen für mehr als einen Auftraggeber im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI tätig sind oder im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Frühzeitige fachanwaltliche Beratung kann Betroffenen vor diesem Hintergrund nur angeraten werden.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Sozialrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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