Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung bei Schließung wegen COVID-19

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Entscheidung des Landgerichts Mannheim

Das Landgericht Mannheim hat in einem Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 11 O 66/20 gleich mehrere Fragen zum Versicherungsschutz bei Betriebsschließung aufgrund COVID-19 entschieden. Im Ergebnis bestätigt das Gericht grundsätzlich den Versicherungsschutz der Klägerin, lehnt aber das Begehren nach einstweiligen Rechtsschutz im konkreten Fall ab.  Im Streit um Betriebsschließungen infolge des Coronavirus hat das Landgericht Mannheim ein erstes Urteil gefällt. Und dieses dürfte vielen Gastronomen und Hotelbetreibern Hoffnung machen: Es stützt die Rechtsauffassung, dass in vielen Fällen die Betriebsschließungs-Versicherer voll leisten müssen, wenn ein Betreiber sein Resort infolge der Covid-19-Vorsichtsmaßnahmen dichtmachen musste

Aufgrund der Personalstruktur konnte der Betrieb der Häuser nicht wirtschaftlich aufrecht erhalten werden. So schloss die Betreiberin die drei Hotels für die Zeit des Corona-Lockdowns. Der Versicherer aber wollte nicht zahlen: und berief sich darauf, dass der Betrieb ja in reduzierter Form hätte weiterlaufen können. 

Dass die klagende GmbH vorerst keinen Erfolg hatte, hat daran gelegen, dass sie ihre Anspruchshöhe nicht ausreichend dargelegt hat, es deshalb an einem sogenannten Verfügungsgrund mangelt. Zugleich aber stimmte das Landgericht zu, dass der Klägerin aus der bestehenden Betriebsunterbrechungs-Police grundsätzlich ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht. Dabei habe das Gericht „zu den typischen Ablehnungsgründen vieler Versicherer klare Worte“ gefunden, heißt es im Pressetext. 

Versicherungsbedingungen

In den Versicherungsbedingungen war u.a. folgender Passus enthalten:

„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; [...]

2. meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.“

Betriebsschließung mitversichert ?

Das Landgericht Mannheim trifft zunächst eine Aussage zu der heftig diskutierten Frage, ob Betriebsschließungen aufgrund COVID-19 Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnung über Betriebsschließungsversicherungen versichert sind.

Diese Fragen beantwortet das Landgericht Mannheim eindeutig mit ja und führt wörtlich aus:

„Die Kammer ist zwar der Ansicht, dass der Verfügungsklägerin aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung jeweils ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht. Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor.“

„Einschränkungen, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln müsste oder dass die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung haben müsse, finden sich im Wortlaut nicht. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass sich die Parteien einen derartigen Fall bei Abschluss der Versicherung nicht vorstellen konnten. Zwar hätte die Versicherung einen solchen Fall - wenn sie ihn bedacht hätte - möglicherweise in die Prämie eingepreist oder einen Risikoausschluss vereinbart. Allein, dass keine der Vertragsparteien mit derartigen Umständen rechnet, ist aber kein Grund die Klausel so auszulegen, dass sie zu Lasten des Versicherungsnehmers geht.“ 

Ergebnis

Wie immer im Versicherungsrecht wird es somit auf den konkreten Versicherungsvertrag und die vereinbarten Versicherungsbedingungen ankommen. Die Rechtsprechung scheint im Zweifel hier aber versicherungsnehmerfreundlich zu entscheiden.


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