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Versicherungsschutz beim Fahrsicherheitstraining

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Ein sommerlicher Platzregen, eine unübersichtliche Kurve oder ein Kind, das plötzlich auf die Straße läuft - im Straßenverkehr lauern viele gefährliche Situationen. Doch nur wenige Autofahrer reagieren in diesen Situationen richtig. In der Fahrschule lernt man zwar die Verkehrsregeln und wie man sich im Straßenverkehr zu verhalten hat. Aber meist beziehen sich die trainierten Abläufe nur auf alltägliche Situationen im normalen Verkehrsbetrieb. Aus diesem Grund werden spezielle Fahrsicherheitstrainings angeboten. Hier lernt man nicht nur die Fahreigenschaften seines Autos besser kennen, sondern auch, wie man auf Gefahren im Straßenverkehr richtig reagiert.

Fahrsicherheitstrainings werden in verschiedenen Varianten angeboten. Dabei nimmt man an dem Training meist mit dem eigenen Fahrzeug teil. Es werden aber zudem Sicherheitskurse von Autoherstellern durchgeführt, bei denen man deren Modell fährt. Die Kurse werden nach Fahrzeugarten angeboten, zum Beispiel Pkw, Motorrad, Geländewagen, Transporter oder Campingfahrzeuge. Zusätzlich werden nach dem Schwierigkeitsgrad und den Vorkenntnissen gestaffelte Module angeboten, sodass man seine Kenntnisse weiter verbessern kann. Außerdem gibt es noch für spezielle Berufe Fahrtrainings, etwa für Notärzte, Chauffeure oder Personenschützer.

Das Training findet auf einem geschlossenen Gelände statt, also nicht im öffentlichen Straßenverkehr. Trotzdem gelten zwischen den Teilnehmern die normalen Verkehrsregeln. Während des Trainings besteht zwischen den Teilnehmern keine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und Fahrlässigkeit - selbst wenn das in den Regeln des Veranstalters stehen sollte. Eine solche Klausel hat das Oberlandesgericht Koblenz im Fall eines Motorradfahrers als unwirksam beurteilt und den Versicherungsschutz insbesondere für solche Fahrsicherheitstrainings bestätigt (Urteil v. 14.03.2011, Az.: 12 U 1529/09).

anwalt.de-Tipps:

  • Teilnahmeberechtigt ist jeder, der den Führerschein der entsprechenden Fahrzeugklasse besitzt.
  • Auch sparsames Autofahren kann man in einem sog. Eco-Training erlernen.

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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