Versicherungssituation und Haftungsausschluss des Pächters gegenüber dem Jagdgast: Mustererklärung

  • 4 Minuten Lesezeit

„Name und Anschrift des Erklärenden:

Haftungsverzicht zwischen Gastgeber und Jagdausübungsberechtigtem

________________________________________

________________________________________

(Name und Anschrift des Jagdausübungsberechtigten (eventuell mehrere)

Die Jagdausübung im Jagdbezirk _______________ erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko.

Der Jagdgast bzw. Begehungsscheininhaber übt die Jagd aufgrund einer Gefälligkeit des Jagdpächters auf eigene Gefahr aus. Vor der Benutzung jagdlicher Einrichtungen hat sich der Jagdberechtigte selbst oder durch einen Fachmann von deren einwandfreien Zustand zu überzeugen, z. B. durch Rüttelprobe und vorsichtigen Aufstieg. Das gilt auch vor Besteigen eines Hochsitzes oder Benutzung eines Überweges und für Behelfsüberquerungen über Bäche oder Gräben.

Auch wenn der Jagdpächter die Jagdeinrichtungen regelmäßig überprüft, sind insbesondere kurzfristig entstandene Schäden und Gefahrenlagen auch durch mutwillige Zerstörung niemals auszuschließen. Bei Feststellung eines Sicherheitsmangels hat dieser, soweit möglich, sofort vom Jagdberechtigten beseitigt zu werden. Ist dies nicht möglich, so ist eine weitere Benutzung der Einrichtung durch Unbrauchbarmachung oder Absperren auszuschließen. Der Jagdberechtigte hat den Schaden dem Pächter sofort zu melden.

Der Jagdausübungsberechtigte handelt auf eigene Gefahr. Der Jagdgast wurde darauf hingewiesen, dass die Benutzung oder Mitbenutzung des zur Verfügung gestellten Geländewagens oder Wildwagens ebenfalls auf eigene Gefahr erfolgt. Er hat sich vor Antritt der Fahrt über die Funktion der Bremsen und Beleuchtung usw. zu vergewissern.

Der Jagdausübungsberechtigte erklärt:

Ich versichere, über eine private Unfallversicherung selbst abgesichert zu sein. Ich versichere, eine Jagdhaftpflichtversicherung und eine private Haftpflichtversicherung mit Ausfallklausel abgeschlossen zu haben.

Ich verzichte auf alle Schadensersatzansprüche, soweit nicht eine Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. Der Unterzeichnende verzichtet auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aller Art gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten und seinen Beauftragten.

Der Haftungsausschluss umfasst nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der jagdausübungsberechtigten Person(en) oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Beauftragten der jagdausübungsberechtigten Person(en) beruht. Ebenfalls umfasst der Haftungsausschluss nicht sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der jagdausübungsberechtigten Person(en) oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Beauftragten beruhen.

Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich mit den obigen Bedingungen gegenüber dem Gastgeber einverstanden.

________________________________________

(Ort und Datum)

________________________________________

(Vor- und Nachname, Unterschrift des/der Erklärenden)“


Erläuterungen: kein Versicherungsschutz bei Jagdgästen und Begehungsscheininhabern – Haftungsausschluss des Gastgebers, Versicherungssituation

Mit der Übernahme eines Jagdreviers tritt die landwirtschaftliche Unfallversicherung als Pflichtversicherung in Kraft. Versichert sind alle mit der Jagdausübung zusammenhängenden Tätigkeiten z. B. Jagdausübung, Bau jagdlicher Einrichtungen oder Wildfütterung – aber eben nur für Körperschäden, die dem Versicherten selbst entstehen. Mitversichert sind aber auch der im Unternehmen mitarbeitende Ehegatte oder Lebenspartner bei revierdienlicher Tätigkeit, soweit dieser nichts mit der Jagdausübung zu tun hat; also z. B. nicht bei Bergen und Versorgen des Wildes usw.

Der Versicherte ist weiterhin auch im Rahmen der vereinbarten Wildfolge oder auch der Bergung von Fallwild auf Straßen am oder im eigenen Revier versichert.

Auf Straßen außerhalb des eigenen Reviers als unaufschiebbare Maßnahme auf Anforderung z. B. der Polizei, als Nothilfe oder zur Gefahrenabwehr aus Gründen der Verkehrssicherheit besteht Versicherungsschutz über die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlichen Hand (Gemeinde-Unfallversicherungsverband, Landesunfallkasse). Versichert sind über die gesetzliche Unfallversicherung auch Personen, die in dem Jagdunternehmen – auch unentgeltlich – aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses beschäftigt sind (z. B. Jagdaufseher, Berufsjäger) oder dort, auch nur vorübergehend, wie ein Beschäftigter tätig werden und insoweit dem Anordnungs- und Weisungsrecht des Jagdunternehmers unterliegen (z. B. Treiber).

Mitversichert sind aber einzelne Revierarbeiten, die nicht unmittelbar mit Jagdausübung verbunden sind. Voraussetzung ist eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, also wie bei einem Beschäftigten die Anordnungs- und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Revierinhaber (Jagdunternehmer) hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und -weise.

So sind Begehungsscheininhaber oder Jagdgäste im Revier nur dann ausnahmsweise versichert, wenn sie keine Jagd ausüben und die in Abstimmung mit dem Revierinhaber auszuführende Tätigkeit (z. B. Reparaturarbeiten im Revier) im Wesentlichen dem Jagdunternehmen und nicht dem eigenen Interesse als Begehungsscheininhaber dient. Diese Tätigkeit muss sich allerdings von der Jagdausübung und den als Gegenleistung vereinbarten Pflichten als Begehungsscheininhaber klar abgrenzen lassen. Das Mitführen einer Jagdwaffe bei derartigen Tätigkeiten ist regelmäßig starkes Indiz gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes. Schweißhundeführer sind nicht mitversichert.

Jagdgäste und Begehungsscheininhaber sind ansonsten – also fast immer – nicht versichert, § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Es ist auch keine freiwillige gesetzliche Unfallversicherung möglich, § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Jagdgäste müssen sich also selbst unfallversichern. Wenn sich ein Jagdgast bei der Jagdausübung verletzt, wird dessen Unfallversicherung versuchen, den entstandenen Schaden beim Jagdpächter im Rahmen einer Durchgriffshaftung zurückzufordern, wenn z. B. eine Leiter defekt war und der Gast abgestürzt ist. Wir empfehlen also dringend, die Reviereinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren und das auch zu dokumentieren, damit ein Verschuldensvorwurf erst gar nicht greifen kann.

Der Pächter und Gastgeber sollte sich gegen eine solche Durchgriffshaftung oder auch direkte Ansprüche des Jagdgastes oder dessen Erben durch einen möglichst weiten Haftungsausschluss, möglichst auch bereits im Jagderlaubnisschein oder gesondert vor Beginn der Jagd bzw. Gesellschaftsjagd, absichern.

Das kann aber nur bedingt funktionieren. Der obige Vorschlag sollte immer von einem Anwalt auf Aktualität und individuelle Bedürfnisse überprüft und angepasst werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Josef Mühlenbein

Beiträge zum Thema