Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) – Hausdurchsuchung oder Ermittlungsverfahren? – Teil 1

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Worum es bei Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz geht

Viele Gesetze des deutschen Rechts sind so abstrakt, dass sich kaum jemand darin zurechtfindet. Das Arzneimittelgesetz gehört aufgrund seines Aufbaus und auch der medialen Unterpräsenz auf jeden Fall dazu. Zu leicht wiegten sich einige unserer Mandanten daher in Sicherheit. Zumindest im Bereich der Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG). Doch weit gefehlt.

Besonders problematisch ist es für Sie als Angeklagten, wenn Sie sich in die Hände eines Anwaltes begeben, der wenig Erfahrung im Bereich des Arzneimittelstrafrechts hat. Denn dieses unterliegt einer besonders starken Reglementierung und ist deshalb einer sich ständig ändernden Gesetzeslage unterlegen. Verhaltensweisen, die noch vor Kurzem als Ordnungswidrigkeit geahndet wurden, fallen heute unter das Strafrecht. Verschreibungspflichtige Medikamente, so genannte Fertigarzneimittel und verunreinigte Arzneimittel, stehen im Mittelpunkt.

Eine Strafbarkeit nach dem AMG kann schneller eintreten, als Sie jetzt glauben. Geschütztes Rechtsgut ist dabei die Volksgesundheit, was dazu führt, dass es hier keine Einwilligungsmöglichkeit gibt.

Doch zunächst ein paar praxisnahe Beispiele aus dem AMG:

  • Ein Student (ohne Abschluss) stellt während seiner Laborzeit ein Mittel her, das ähnlich wirkt wie Ecstasy. Dieses Mittel vertreibt er dann in der Partyszene, um dadurch sein Medizinstudium zu bestreiten. Hier würde jeder schnell an eine Strafbarkeit nach dem BtMG denken. Doch weit gefehlt. Der junge Mann hat sich nach dem AMG strafbar gemacht. Er stellte ohne Genehmigung ein Arzneimittel her (96 Nr. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 AMG).
  • Ein Apotheker verkauft einer Kundin Diätkapseln, weil dieser weiß, dass seine Kundin gerne ein paar Kilo verlieren wollte. Diese Kapseln sollen überschüssiges Wasser ausschwemmen. Jedoch wirken sie nur temporär und haben schwere Nebenwirkungen wie die Verdickung des Blutes oder Funktionsstörungen der Nieren zur Folge. Beides kann lebensbedrohlich werden. Auch wenn viele Medikamente Nebenwirkungen haben, so müssen diese in einem Verhältnis von Nutzen zu Nebenwirkungen stehen. Das ist in diesem Fall nicht so. Zumal die Kapseln nicht die gewünschte Gewichtsabnahme zur Folge haben. Die Kundin verliert nur überschüssiges Wasser, kein Körperfett. Die Strafbarkeit richtet sich nach 95 I Nr. 1 i.V.m. § 5 AMG. Das Mittel selbst ist zwar nicht verboten, jedoch darf ein Apotheker dieses nicht als Diätmittel verkaufen.
  • Auch Dopingfälle unterliegen der Strafbarkeit nach dem AMG. Waren lange Zeit Dopingmittel in geringen Mengen (zum Eigenverbrauch) nicht strafbar, gab es hier 2007 einen Wandel. Waren bislang nach § 6a AMG das Inverkehrbringen, Verschreiben sowie das Anwenden von Arzneimitteln zu Dopingzwecken strafbar, ist seitdem auch der Besitz von nicht geringen Mengen nach § 95 Abs. 1 AMG von Strafe bedroht. Ein Vergehen hat eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge. Daneben ist auch noch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung möglich.

Wie Sie in den Beispielen sehen können, haben nicht nur Hersteller und Großhändler ein Problem. Auch der Apotheker – vor allem der Internetapotheker – hat es. Verstöße sind schnell gemacht und hier sind nicht nur Bußgelder regelmäßige Folge. Diese Berufsgruppen müssen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Neben einer Strafbarkeit nach dem AMG kommt auch regelmäßig eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz in Frage. Die Abgrenzung zwischen AMG und BtMG fällt jedoch schwer. Grundsätzlich können auch eigentliche Drogendelikte nach dem AMG verfolgt werden. Denn anders als beim BtMG gibt es keine Anlage, die Stoffe deklariert, welche zu einer Haftung führen. Eine Haftung nach dem AMG ist also wahrscheinlicher als nach dem BtMG.

Abgrenzung zwischen AMG und BtMG

Eine Strafbarkeit nach dem BtMG ist dann gegeben, wenn der Stoff in der Anlage zum BtMG aufgelistet ist. Aber: Das wissen auch die Hersteller illegaler, synthetischer Drogen. Aus diesem Grund werden chemische Zusammensetzungen regelmäßig geändert. Eine Strafbarkeit nach dem BtMG fällt dann in der Regel aus. Dennoch bleiben Drogenhersteller nicht straffrei. Sie stellen im Grunde Medikamente her, die sie nach dem AMG nicht herstellen dürften. Sie haben dazu keine Genehmigung, von den Zulassungsbestimmungen einmal ganz abgesehen. Je gefährlicher ein Arzneimittel ist, desto reglementierter ist der Verkauf. Daher gibt es die Unterscheidung von frei verkäuflichen, apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Hier haben der verschreibende Arzt sowie der Apotheker eine besondere Aufklärungspflicht über Nebenwirkungen.

Der Begriff der Arzneimittel (§§ 2, 5 AMG)

Arzneimittel sind Stoffe, welche zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper gedacht sind. Sie sollen heilen oder Linderung verschaffen. Auch ein präventiver Einsatz ist möglich. Unter den Begriff fallen ebenfalls Stoffe, die die physiologische Funktion durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen können.

Medikamente, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft dem begründeten Verdacht unterliegen, selbst bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine schädigende Wirkung zu haben, werden als bedenklich eingestuft (§5 Abs. 2 AMG). Es erfolgt eine Nutzen/Risiko-Abwägung. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG ist eine Person haftbar, welche bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr bringt.

Nach §§ 6 a, 73 AMG ist es verboten, Dopingmittel zu erwerben oder zu besitzen

Wie eingangs erwähnt, sind seit 2007 auch geringe Mengen Dopingmittel von Strafe bedroht, sofern das Doping beim Menschen erfolgt. Verstöße werden laut § 95 Abs. Nr. 2 b AMG bestraft.

Arzneikauf im Ausland

Das Internet macht es heute einfacher denn je, seine Arzneien im Ausland zu bestellen. Hier spielen vor allem geringere Preise eine wichtige Rolle. Solange das Arzneimittel in Deutschland zugelassen ist, steht einer Bestellung nichts im Weg. Problematisch ist es jedoch, wenn das Arzneimittel nicht zugelassen ist. Dann ist die Einfuhr nicht legal. Daher veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit in regelmäßigen Abständen eine Liste mit den EU-Mitgliedsstaaten, die ähnliche gesetzliche Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln haben wie Deutschland. Steht das Land, in welchem Sie ein Medikament bestellen wollen, nicht auf dieser Liste, ist davon abzuraten.

Etwas anders sieht es aber mit aus dem Ausland mitgebrachten Medikamenten aus. Diese können in Mengen, welche zum eigenen Gebrauch gedacht sind, eingeführt werden. Um eine übliche Menge handelt es sich bei einem Vorrat von etwa drei Monaten.

Poppers, legal highs und Steroide sind nach dem AMG strafbar

Bei legal highs handelt es sich um synthetische Cannabinoide. Im Grunde sind es Kräutermischungen oder auch Lufterfrischer, die – ursprünglich bei der Herstellung unbedacht – zu einem Rausch führen. Neben einer möglichen Strafbarkeit nach dem BtMG ist der Handel damit auch nach dem AMG strafbar. Sie haben keinen therapeutischen Nutzen, dafür schwerwiegende Nebenwirkungen. Zwischen Kopfschmerzen und Koma sind alle möglichen Nebenwirkungen möglich. Besitz und Erwerb unterliegen jedoch nicht der Strafbarkeit nach dem AMG.

Auch anabole Steroide fallen unter das Arzneimittelgesetz. Viele Stoffe sind potentiell schädigend, so haben Nandrolon, Metandienon und Stanozolol unakzeptable leberschädigende Nebenwirkungen und werden zum Teil als bedenklich eingestuft. Hier sind sowohl der Erwerb als auch der Besitz strafbar. Jedenfalls, wenn sie zum Doping verwendet werden sollen und es sich um nicht geringe Mengen handelt. Ob es sich um eine geringe Menge handelt oder nicht, hängt vom Wirkstoff ab. So liegt die Grenze bei Nandrolon bei 45 mg und Metandienon und Stanozolol ist ab 100 mg bzw. 150 mg keine geringe Menge mehr.

Neben dem Wirkstoffgehalt ist auch die Verwendung maßgeblich. So muss beabsichtigt werden, das Steroid zur Leistungssteigerung zur verwenden. Unerheblich ist hier, ob die Leistungssteigerung für einen bevorstehenden Wettkampf erfolgen soll oder „weil es Spaß macht“. So macht sich auch der Hobby-Bodybuilder strafbar.

Eine Ausnahme gibt es beim Wirkstoff Ephedrin. Dieses wird zwar auch missbräuchlich zu Dopingzwecken verwendet, ist aber nicht als Dopingmittel gelistet. Es wird aber zusätzlich zur Leistungssteigerung auch zur Chrystal–Meth-Herstellung verwendet, sodass es unter das Grundstoffüberwachungsgesetz fällt. Danach ist der Besitz von Ephedrin, sofern es zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, verboten.

Auch sogenannte Poppers, eigentlich Isoamylnitrit, Isobutylnitrit oder Amylnitrat genannt, fallen unter das AMG. Sie weisen schädliche Nebenwirkungen auf und das Inverkehrbringen ist in Deutschland strafbar, der Erwerb und Besitz hingegen nicht.

... weiter mit Teil 2


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