Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) - Hausdurchsuchung oder Ermittlungsverfahren? - Teil 2

  • 9 Minuten Lesezeit

Fortsetzung von Teil 1

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren bei einem Verstoß gegen das AMG ab und was können Sie tun?

Wird Ihnen der Vorwurf gemacht, eine Straftat nach dem AMG-Gesetz verübt zu haben, gibt es nur eine richtige Handlungsweise: Sie engagieren einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Vertretung.

Nur so können bereits vorzeitig die Weichen gestellt werden, einer Anklage zu entkommen oder aber, falls es doch dazu kommt, das Strafmaß so klein wie möglich zu halten. Wie kam es aber zu der Anklage?

Die Polizei ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft

Wenn ein Anfangsverdacht aufkommt, erteilt die Staatsanwaltschaft der Polizei den Auftrag, ein Ermittlungsverfahren wegen eines Deliktes aus dem Bereich des AMG zu verfolgen.

An irgendeinem Punkt werden Sie als Beschuldigter zur Vernehmung geladen.

Jetzt gibt es drei Möglichkeiten:

  • Sie erscheinen zur Vernehmung ohne Anwalt und laufen Gefahr, sich noch tiefer hineinzureiten.
  • Sie gehen einfach nicht hin. Das ist nachteilig für Sie.
  • Sie haben bereits Kontakt zu unserer Kanzlei aufgenommen und wir setzen die Polizei davon in Kenntnis, dass Sie nicht erscheinen werden. Das ist nie zu Ihrem Nachteil.

Außerdem bitten wir die Staatsanwaltschaft um Überlassung der Ermittlungsakte.

Auf Grundlage der Ermittlungsakte und nach Rücksprache mit Ihnen lassen wir der Polizei/Staatsanwaltschaft Ihre schriftliche Aussage zukommen.

Wir arbeiten auf eine Einstellung des Verfahrens hin

Durch diese Einlassung nehmen wir Einfluss auf die Art der Erledigung. So kommt eine Einstellung in Betracht, wenn es nicht genug Beweise gibt. Ebenfalls ist es möglich, die Einstellung durch Auferlegung von Auflagen zu bewirken. Diese Variante kommt dann in Betracht, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt. Wir haben hier bereits viel Praxiserfahrung sammeln können und wissen, welche Stellschrauben zu stellen sind und welche Anträge Aussicht auf Erfolg haben.

Wenn eine Einstellung des Verfahrens nicht möglich ist:

Ist die Einstellung des Verfahrens nicht möglich, so stehen wir Ihnen gerne weiterhin bei. Vor der Hauptverhandlung steht die Zwischenverhandlung. Falls Sie sich erst jetzt zu einer anwaltlichen Vertretung entschließen, so können Sie uns auch als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Wir kümmern uns um entsprechende Anträge bei Gericht.

Wenn die Ermittlungen durch die Polizei abgeschlossen sind, prüft das Gericht, ob eine Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), eine Hausdurchsuchung oder U-Haft notwendig sind.

Die Telekommunikationsüberwachung. Ein Hebel, an dem eine gute Verteidigung ansetzen kann

Bei einer Telekommunikationsüberwachung wird über Wochen oder Monate der Festnetzanschluss sowie das Handy eines Verdächtigen angezapft. Der Vorteil: Der Verdächtige merkt hiervon in der Regel nichts und nicht selten führen solche Überwachungen zu Hausdurchsuchungen oder U-Haft. Trotz aller Vorsicht, die meisten Verdächtigen sprechen auch am Telefon nicht eindeutig von der Droge XY, sondern verwenden Codewörter. Dennoch lassen sich einige Äußerungen bestimmten Drogen zuordnen. Zumindest kommt es am Telefon zu Verabredungen, die dann ebenfalls überwacht werden. Da, wie eingangs erwähnt, eine TKÜ über Wochen und Monate gehen kann, fällt entsprechend viel Ermittlungsmaterial an. Das Lesen dieser Akte gehört zu unserem Job. Denn hier haben wir schon häufig Fehler gefunden, die zumindest einen Teil der Anklage zunichtegemacht haben. Entsprechend erreichen wir, dass sich der Tatvorwurf vor Gericht nicht halten lässt, selbst dann, wenn bei einer späteren Hausdurchsuchung tatsächlich belastende Beweise gefunden wurden. Denn diese sind illegal beschafft worden, aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der TKÜ.

So verhalten Sie sich bei einer Hausdurchsuchung wegen eines Verstoßes gegen das AMG

Eine Hausdurchsuchung ist nicht schön. Aber auch nicht das Ende der Welt. Meist kommt sie aber absolut überraschend für Sie. In aller Frühe klingelt es und der Pizzalieferdienst ist es sicher nicht. In den Sommermonaten finden Hausdurchsuchungen zwischen 4 Uhr in der Früh und 21:00 Uhr abends statt. Im Winter dürfen die Fahnder erst ab 6 Uhr zuschlagen. Nur in sehr seltenen Fällen ist eine Hausdurchsuchung in der Nacht möglich. Diese muss auch immer extra durch ein Amtsgericht so angeordnet worden sein. In Betracht kommt eine nächtliche Aktion erst, wenn Flucht- oder  Verdunkelungsgefahr besteht.

Wenn es Sie erwischt hat und die Hausdurchsuchung droht, müssen Sie absolut ruhig bleiben, auch wenn es schwerfällt. Widerstehen Sie der Versuchung, einfach nicht zu öffnen. Denn sonst kommt der Schlüsseldienst und die Sache wird nur unnötig schwerer für Sie.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbefehl zeigen. Dieser sollte auf jeden Fall von einem Richter erlassen worden sein. Sie finden darauf neben Ihren Personalien auch Angaben zum Grund der Durchsuchung. Sprich, was die Beamten zu hoffen finden. Nun können Sie entweder der Durchsuchung ihren Lauf lassen oder aber Sie händigen das Gesuchte aus. Letzteres hat den Vorteil, dass die Durchsuchung aller Wahrscheinlichkeit nach beendet wird. Falls es also noch Dinge gibt, die nicht auf dem Durchsuchungsbefehlt stehen, Sie aber in Schwierigkeiten bringen kann, ist die Herausgabe ein gutes Mittel, dies zu verhindern. Sie sind aber keinesfalls dazu verpflichtet, hier „mitzuarbeiten“. In diesem Fall schweigen Sie und warten die Durchsuchung ab. Lassen Sie sich zum Schluss eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses sowie des Durchsuchungsprotokolls geben.

Dann rufen Sie bei uns an.

Der Durchsuchungsbefehl kann fehlerhaft sein

Wir werden nach Ihrer Beauftragung überprüfen, ob der Durchsuchungsbefehl fehlerfrei war. Ist das nicht der Fall, so können einzelne Funde aus Ihrer Wohnung durch uns wieder herausgefordert werden. Diese Beweise können dann nicht mehr gegen Sie verwendet werden.

Was kommt bei der U-Haft auf Sie zu?

Die U-Haft kann nur durch einen Haftrichter angeordnet werden.

Wurden Sie verhaftet, so müssen Sie binnen 24 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet darüber, ob Sie in Untersuchungshaft kommen oder nicht. Die Entscheidung fällt aber nicht aus dem Nichts heraus. Der Haftrichter hat enge Grenzen, an die er oder sie sich halten muss.

Die U-Haft oder auch Untersuchungshaft kommt nur in Frage, wenn:

  • Verdunkelungsgefahr
  • Fluchtgefahr
  • Wiederholungsgefahr

besteht.

Verdunkelungsgefahr/Wiederholungsgefahr und Fluchtgefahr. Was genau ist das?

Mit Verdunkelungsgefahr ist gemeint, dass der Verdächtige, bleibt er bis zur Verhandlung auf freiem Fuß, Beweise verschwinden lassen könnte. Sind vom Verdächtigen Handlungen zu erwarten, die eine Anklage verhindern können, so wird meist U-Haft angeordnet. Wichtig zu wissen ist hier aber, dass dieser Punkt nicht mehr zum Tragen kommen kann, wenn die Tat ausermittelt ist. Das soll aber auf gar keinen Fall bedeuten, dass Sie sich zu einem Geständnis hinreißen lassen sollten, nur um nicht in U-Haft zu kommen. Die Verteidigung nach einem Geständnis stellt sich regelmäßig als schwierig dar. Informieren Sie uns besser aus der U-Haft heraus. Wir leiten dann alles Notwendige in die Wege. Nicht selten können wir die Beendigung der U-Haft erreichen.

Befinden Sie sich auf der Flucht oder gibt es einen begründeten Verdacht, Sie könnten sich auf die Flucht begeben, so wird der Haftrichter auch in diesem Fall eine U-Haft anordnen. Wartet zuhause aber eine Familie auf Sie, haben Sie einen festen Arbeitsplatz und ein sicheres soziales Netz, so können diese Punkte dazu führen, dass die U-Haft dennoch nicht ausgesprochen wird.

Auch, wenn Wiederholungsgefahr besteht, wird die U-Haft angeordnet.

Eine U-Haft bedeutet aber nicht, dass das Ermittlungsverfahren damit endet. Vielmehr kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei auch dann noch ermitteln, wenn Sie sich in U-Haft befinden.

Anrechnung der U-Haft auf die Haftzeit

Wenn Sie trotz unserer Versuche in U-Haft bleiben müssen, so verbringen Sie diese in einem ganz normalen deutschen Gefängnis. Die U-Haft wird aber nicht länger als 6 Monate betragen. Wenn es im anschließenden Gerichtsverfahren zu einer Verurteilung kommt, wird die U-Haft auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Sie bleiben also in Summe nicht länger inhaftiert.

Schadensersatz bei Freispruch

Können wir durch unsere anwaltliche Vertretung erreichen, dass das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird, oder aber es kommt durch uns zu einem Freispruch, so steht Ihnen für die Zeit der U-Haft ein Schadensersatzanspruch zu. Diesen machen wir gerne für Sie geltend.

Wird das Verfahren durch das Gericht beendet oder endet es in einem Freispruch, so bekommen Sie den Schadensersatz schon von Amtswegen, ohne sich darum kümmern zu müssen.

Bei allen Überlegungen zu U-Haft, Telefonüberwachung und Hausdurchsuchung muss Ihnen als Verdächtigem klar sein, dass nur eine gezielte, spezialisierte Vertretung durch einen erfahrenen Anwalt zu einem guten Ende des Verfahrens führen kann. Vertrauen Sie hier auf unsere Expertise. Vor allem dann, wenn Sie sich für unschuldig halten.

Das Strafmaß des Arzneimittelgesetzes

Kommt es zu einer Verurteilung nach dem Arzneimittelgesetz, so kommt sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe in Betracht. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Handelt es sich um ein erstes Vergehen? Geht es um den Handel, das Inverkehrbringen oder den Erwerb von Arzneimitteln? Relevant beim Strafmaß ist auch, ob ein Verschärfungstatbestand vorliegt. Beispielsweise ist ein höheres Strafmaß vorgesehen, wenn es sich bei dem Delikt um eine Bande handelt. Eine Bande ist dabei, nach Ansicht des BGH, „eine Verbindung von mindestens drei Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbstständigen Straftaten zusammengeschlossen hat.“

Da hier als Strafmaß mindestens drei Jahre herausspringen, versuchen wir so gut wie möglich, den Bandenvorwurf zu entkräften. Geht das nicht, so setzen wir auf einen minder schweren Fall. Dieser wird nur mit mindestens 6 Monaten geahndet.

Möglichkeiten der Strafverteidigung bei Delikten nach dem AMG: Therapie statt Strafe

Wenn Ihnen der Vorwurf einer Straftat nach dem AMG gemacht wird, so ist es möglich, falls Sie selbst abhängig sind, auf eine Therapie statt Strafe hinzuwirken. Gelingt uns dies und die Voraussetzungen sind günstig dafür, so verbringen Sie 6 Monate in einer geeigneten Einrichtung und die Reststrafe von maximal zwei Jahren Gesamtstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Therapie statt Strafe ist dabei keine Verteidigungsstrategie. Sie ist unser doppelter Boden. Werden Sie, trotz unserer Bemühungen, dies zu verhindern, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ist diese nicht zur Bewährung ausgesetzt, so bietet dieser Ansatz eine Möglichkeit, mit der die Inhaftierung verhindert werden kann. Dazu notwendig ist aber, dass Sie zum Einen, einen Therapieplatz nachweisen können, und zum Anderen auch eine Zusage der Kostenübernahme vorlegen. Wir vermitteln Sie schon zu Beginn der Vertretung an geeignete Organisationen, die Sie dabei unterstützen. Da es von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Zeitpunkt der Zusage gut drei Monate dauern kann, ist es auch hier absolut notwendig, dass Sie sich frühzeitig an uns wenden.

Anwendbarkeit des § 31 BtMG

Einem Tatvorwurf gemäß dem Arzneimittelgesetz sehen sich Ärzte, Apotheker wie Hersteller illegaler und manchmal grundsätzlich auch legaler Arzneimittel gegenüber. Die Vorladung, Hausdurchsuchung oder Festnahme wird Sie vermutlich zunächst einmal in eine Art Schock versetzen. Doch zögern Sie hier auf gar keinen Fall, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Unsere Kanzlei ist auf die Vertretung von Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz spezialisiert. Nur ein erfahrener Rechtsanwalt kann Sie hier nach bestem Wissen vertreten. Freiheitsstrafe, wie lange oder nicht, entscheidet sich nicht zuletzt durch die richtige Vertretungsstrategie. Setzen Sie auf unsere Kanzlei.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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