Anzeige wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: Vorgehen als Beschuldigter

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Anzeige wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz - Vorgehen als Beschuldigter

Ihnen wird vorgeworfen, gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen zu haben und Sie fragen sich, wie Sie nun am besten vorgehen? Dieser Fachartikel wird Ihnen garantiert weiterhelfen. Sie erfahren:

  • Wie Sie in verschiedenen Ausgangssituationen, die ein Verfahren gegen Sie ausgelöst haben, optimal verhalten und bestmöglich vorgehen.
  • Welche Strafen Sie erwarten könnten.
  • Was unter einer geringen Menge zu verstehen ist.
  • Wann Sie einen Anwalt einschalten sollten.
  • Was ein guter Strafverteidiger für Sie bewirken kann, um Schlimmeres zu verhindern.

Weitere Fragen können Sie uns gern direkt per WhatsApp stellen.

Gegen Sie wird wegen Verstoßes gegen das BtMG ermittelt? 

1. Keine Aussage machen

2. Anwalt einschalten

Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten Sie bundesweit. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose unverbindliche Erstberatung!

Ihre Ausgangslage als Beschuldigter

Ein Verfahren kann aus verschiedenen Gründen gegen Sie entstehen:

  • Sie werden von der Polizei mit Betäubungsmitteln am Mann erwischt,

  • es gelangen belastende WhatsApp-Chats über Sie in Umlauf

  • oder es werden Darknet-Bestellungen bekannt.

Nun wird Ihnen vorgeworfen, gegen den § 29 BtMG verstoßen zu haben. In diesem heißt es unter anderem:

„Strafbar macht sich gem. § 29 Abs. 1, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.“

Darauffolgend erhalten Sie in der Regel ein polizeiliches Schreiben, in dem Sie als Beschuldigter vorgeladen werden. Das Schreiben sieht für gewöhnlich folgendermaßen aus:

Im Schreiben stehen meist unkonkrete Formulierungen wie „Allgemeiner Verstoß gegen BtMG“ oder „Cannabis einschließlich Zubereitungen“, die Sie im ersten Moment verwirren können. Es ist noch nicht erkennbar, ob Ihnen Besitz, Handel, Anbau oder Erwerb von Betäubungsmitteln vorgeworfen wird. Auch wird meist nicht klar, um welche konkreten Stoffe es geht (bspw. Haschisch oder MDMA).

Lassen Sie sich davon nicht verunsichern. Es handelt sich hierbei lediglich um vorübergehende Vorgangsbezeichnungen, die sich noch ändern können.


Verhalten bei einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das BtMG

Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei: Gehen Sie nicht zur Polizei und verzichten Sie unbedingt auf eine Aussage! Dies kann sich für Sie zum Nachteil entwickeln. Außerdem besteht keine rechtliche Verpflichtung dazu. Mehr zur genauen Vorgehensweise bei Vorladungen als Beschuldigter erfahren Sie hier.

Verhalten bei einer Hausdurchsuchung: Wenn bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird, geben Sie keine Sachen freiwillig heraus und verweigern Sie auch hier die Aussage. Lassen Sie sich unbedingt den Durchsuchungsbeschluss zeigen und kontrollieren Sie am Ende der Hausdurchsuchung das Beschlagnahmungsprotokoll. Ganz wichtig: Sie sollten nichts unterschreiben!

Verhalten, wenn belastende WhatsApp-Chats oder Darknet-Bestellung öffentlich wurden: In solchen Situationen ist es besonders ratsam, dass Sie Ruhe bewahren und nicht unüberlegt reagieren. Kontaktieren Sie am besten zügig einen Anwalt für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Für mehr Details beachten Sie unseren Rechtsblog-Artikel:Vorladung wegen Verstoßes gegen das BtMG?


Welche Strafen drohen Beschuldigten?

Bei Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BtMG droht dem Beschuldigten im Falle einer Verurteilung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

In besonders schweren Fällen (§ 29 Abs. 3 BtMG) droht dem Beschuldigten bei einer Verurteilung mindestens eine einjährige Freiheitsstrafe. Im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren.

Geringe Menge: Welche Ausnahmen existieren?

Laut §29 Abs. 5 BtMG §31a BtMG besteht die Möglichkeit, auf eine Bestrafung zu verzichten, wenn die Betäubungsmittel vom Beschuldigten ausschließlich in geringeren Mengen zum Eigenverbrauch beschafft wurden.

Dies ist jedoch nur eine Option. Letztendlich entscheidet das Gericht auf Ermessen, indem es verschiedene Faktoren wie bspw. Fremdgefährdung heranzieht. Falls es zu einem Prozess kommen sollte, besitzen Sie zumindest ein Anspruch, dass eine mögliche Anwendung des § 29 Abs. 5 BtmG vom Gericht diskutiert wird.


Wann sollte ein Anwalt eingeschaltet werden?

Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ist kein Kavaliersdelikt und die zu erwartenden Strafen sind empfindlich. Es wäre daher Augenwischerei, Ihnen hier zu empfehlen, weiter abzuwarten. Vielmehr sollten Sie so schnell wie möglich einen Anwalt einschalten.

In der Regel bekommen Sie von einem Anwalt zunächst eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu ihrem konkreten Fall. Diese verschafft Ihnen bereits einen genaueren Überblick über die Lage.

Als Anwalt, der bundesweit auf genau solche Fälle spezialisiert ist, können Sie sich diese Ersteinschätzung bei mir einholen.


Weiteres Vorgehen: Wie hilft Ihnen einen Anwalt?

Ein guter Strafverteidiger verschafft Ihnen zunächst Akteneinsicht und prüft detailliert die erhobenen Vorwürfe aus den Ermittlungsakten. Durch die Analyse kann der Anwalt eine wirksame Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Anschließend kann mit dem Strafverteidiger besprochen werden, ob und wie Sie sich zur Sache äußern.

In der Regel wird dann eine schriftliche Stellungnahme durch den Anwalt (Verteidigerschrift) verfasst. Im günstigsten Fall bewirkt der Anwalt eine vorzeitige Einstellung des Verfahrens. So bleibt Ihnen eine kraftraubende und in den meisten Fällen öffentliche Gerichtsverhandlung erspart.


Jetzt Anwalt kontaktieren und kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung einholen!

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich jetzt. Als bundesweit erfahrener Anwalt, der auf das Betäubungsmittelgesetz spezialisiert ist, sind solche Fälle eine Routinesituation für mich. Ich gebe Ihnen eine kostenlose, unverbindliche und zügige Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Nachdem Sie einen ersten Überblick über das Ermittlungserfahren gegen Sie von mir bekommen haben, kann alles Weitere besprochen werden.

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