Verstoß gegen Verbot der Mobiltelefonnutzung

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Bei dieser Norm handelt es sich um ein Benutzungsverbot für Fahrzeugführer.

Dabei sind Fahrzeugführer nicht nur Kraftfahrzeugführer, sondern auch Fahrradfahrer.

 

Nach der Rechtssprechung ist der Begriff Benutzung weit auszulegen.

Danach liegt ein Benutzen vor, wenn das Mobiltelefon in die Hand genommen wird, um eine Funktion auszuüben (Telefonieren, SMS, Organisator, Navigationsgerät). So lässt sich die Entscheidung des OLG Hamm begründen, nach welcher auch das Verschieben der SIM-Karte zur Aktivierung des Mobiltelefons unter „Nutzung“ zu subsumieren ist. Auch die Nutzung des Mobiltelefons als Navigationsgerät  verwirklicht daher im Gegensatz zur Bedienung eines  reinen Navigationsgerätes den Ordnungswidrigkeitentatbestand.

Erforderlich ist allerdings, dass die Handhabung des Handys einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist. Die Nutzung des Mobiltelefons als Wärmeakku ist dazu nicht ausreichend.

Auch das Verlegen des Mobiltelefons an eine andere Stelle im Auto stellt kein Benutzen in diesem Sinne dar.

Die Nutzung eines Mobiltelefons mittels Freisprechanlage oder die Nutzung im stehenden Fahrzeug mit abgestelltem Motor (vgl. § 23 Abs 1a, 2 StVO) ist nicht unter Strafe gestellt. Aus diesem Grunde macht sich der Betroffene, der vor der Ampel steht und seinen Motor ausgeschaltet hat, nicht strafbar. Einer anderen Auslegung des § 23 Abs 1a, 2 StVO steht Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.

Ebenfalls nicht unter den Tatbestand sind die Fälle zu subsumieren, in denen der Betroffene das Handy mittels Headsets/Earsets nutzt. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene das Earset zur Verbesserung der Hörqualität mit der Hand gegen das Ohr drückt.

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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