Verstoßen Rauchwarnmelder in Mietwohnungen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

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Klage auf Duldung des Einbaus eines Rauchwarnmelders

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 08.12.2015 – 1 BvR 2921/15) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Vermieterin auf Duldung des Einbaus von einem Rauchwarnmelder geklagt hatte. Der Mieter ihrer Wohnung weigerte sich, den Einbau eines funkbasierten Rauchwarnmelders zu dulden. Er lehnte das Gerät ab, da dieses nicht lediglich dem Brandschutz diene. Er befürchtete, dass durch Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie Bewegungsprofile von Personen erstellt werden könnten, die sich in seiner Wohnung aufhielten. Zudem sei seiner Meinung nach die Aufzeichnung von Gesprächen möglich gewesen. Die Vermieterin entgegnete dem, dass durch das Funksystem lediglich eine Fernwartung ermöglicht werden sollte und erhob schließlich Klage auf Duldung des Einbaus des Rauchwarnmelders.

Einbau des Rauchwarnmelders muss geduldet werden

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln gaben der Duldungsklage der Vermieterin statt. Der Mieter sei gemäß § 555d Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen, den Einbau der Rauchwarnmelder zu dulden. Zwar sei nach Ausführungen eines Sachverständigen mit krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand eine Manipulation der Geräte möglich gewesen. Jedoch haben keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Vermieterin in der Lage und willens gewesen sei, entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Der Mieter legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Er rügte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) und einen Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch keinen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Unverletzlichkeit der Wohnung aufgrund bloßer Möglichkeit der Überwachung durch Rauchwarnmelder. In der Begründung legte das Gericht dar, dass der Mieter nicht die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls dargelegt habe, sondern sich lediglich auf die Möglichkeit einer Manipulation des Geräts und der damit verbundenen Folgen für ihn und andere Personen, die sich in der Wohnung aufhielten, berufen habe. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung müssten aber auch die von der Vermieterin dargestellten Vorzüge berücksichtigt werden, die mit der Fernwartung nicht nur für sie, sondern auch für die Mieter verbunden sind. Die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät, der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude wären in einer Hand gebündelt – damit werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.

Fazit

Die Duldungspflicht von Funk-Rauchwarnmeldern verstößt nicht gegen Grundrechte.


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