Verteidigung gegen "Blitzer"

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Immer häufiger werden wir Verkehrsanwälte mit der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes beauftragt. Warum das so ist? Nun, die Ordnungsbehörden und Kommunen haben seit langem erkannt, dass so die Kassen aufgebessert werden können. Also wird fleißig geblitzt. 

Ob das sinnvoll ist oder nicht, soll an dieser Stelle nicht ausdiskutiert werden. Während die Behörden sich darauf berufen, die Verkehrssicherheit durch möglichst viele Kontrollen zu erhöhen, stellen sich viele Autofahrer die Frage, warum dann nicht vor Schulen und Kitas geblitzt wird, sondern meist auf freier Strecke Radarfallen aufgebaut werden. Oft auf Streckenabschnitten, auf denen man gefahrlos schneller fahren kann und meint, dies auch zu dürfen. Die Unaufmerksamkeit wird dann gezielt ausgenutzt, um den in die Falle gegangenen Autofahrer zur Kasse zu bitten. 

Wie gesagt, ohne dass ich hier eine Diskussion führen möchte, kann ich doch sagen, dass sich dies immer mehr Autofahrer nicht mehr gefallen lassen. Und sich gegen Knöllchen wehren. Wichtige Erkenntnis an dieser Stelle: Dies ist bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung kostenlos möglich! Die Versicherer haben sich nämlich auf die Situation eingestellt und gewähren Kostenschutz für die Verteidigung auch in Bußgeld- und Geschwindigkeitssachen. 

Heute möchte ich Ihnen einen Eindruck davon verschaffen, wie eine solche Verteidigung dann abläuft. Denn wie bei vielen Rechtsmaterien sind auch bei der Verteidigung gegen Blitzer viele falsche Vorstellungen unterwegs. 

Klar ist das Ziel der Verteidigung: den Mandanten (Autofahrer) möglichst die negativen Folgen des Tatvorwurfs zu ersparen. Denn es drohen: Fahrverbot, Punkte in Flensburg und Geldbußen. Wobei auch schon die Reihenfolge der Priorität genannt wurde. Denn nach meiner Erfahrung geht es den meisten Mandanten (Autofahrern) weniger um die Geldbuße. Sie haben Angst um ihren Führerschein. 

Dieses Ziel (Vermeidung von negativen Konsequenzen für den Führerschein) erreicht man als Verteidiger aber nicht, indem man beim Richter „bitte, bitte“ macht. Es bedarf schon eines gezielten Vorgehens und einiger Fachkenntnisse. 

Genau hier, also beim Amtsrichter, landet die Sache nämlich, wenn man Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt. Viele haben Angst davor, zum Gericht zu gehen. Völlig zu Unrecht! Ich erkläre es meinen Mandanten immer so: 

1.) Dies ist ein Verfahren, auf das Sie Anspruch haben. Denn hier soll der Vorwurf – erstmals – von einem Menschen, eben dem Amtsrichter, geprüft werden. Bis dahin rauschte doch nur ein Bescheid aus einer EDV, vollständig automatisiert.

2.) Zweite wichtige Erkenntnis: Beim Amtsgericht kann es nur zu einer Verbesserung für Sie kommen. Ziel ist es, eine Abweichung zu Ihren Gunsten zu erreichen. Läuft ein Verfahren in die falsche Richtung, kann jederzeit Einspruchsrücknahme erklärt werden. Dies bedeutet, es bleibt beim Bußgeldbescheid. Das heißt: Sie können nur gewinnen.

3.) Sie müssen zum Gerichtstermin noch nicht einmal selbst kommen, wenn es nur um das Messverfahren geht und die Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung verwertbar ist. Ihr Rechtsanwalt übernimmt dann die Vertretung und berichtet Ihnen anschließend vom Ergebnis. 

Ganz ehrlich, haben Sie die obigen drei Punkte gewusst? Viele haben hier falsche Vorstellungen, und oft werden die Verfahren in den Medien auch anders dargestellt. 

Zurück zur Verteidigung gegen den konkreten Vorwurf des Geschwindigkeitsverstoßes. Im Verfahren wählt der Verkehrsanwalt eine Verteidigungsstrategie, die von dem jeweiligen Messgerät abhängt. Es sind verschiedene Messgeräte in Deutschland zugelassen. Bei den häufiger verwendeten, wie z. B. ESO ES 3.0 (Nachfolgemodell: ES 8.0) oder PolyscanSpeed gibt es dann jeweils Ansatzpunkte, die der Verteidiger zum Gegenstand seiner Anträge und Nachfragen macht. So ist beispielsweise eine vollständige Akteneinsicht zu gewähren, d. h. die vollständige Vorlage der Daten, die den Tatvorwurf stützen sollen. Erfolgt dies nicht, kann nicht verurteilt werden. So einfach ist das. Es kommt also gar nicht darauf an, ob der Mandant zu schnell gefahren ist: Entscheidend ist, dass es ihm ordnungsgemäß nachgewiesen wird (sog. „prozessuale Wahrheit“). 

All das setzt aber voraus, dass der Verteidiger im Verfahren die richtigen Anträge stellt. Das passiert nicht von selbst. Hier verfügt z. B. unser Büro, aber bestimmt auch Fachanwälte in Ihrer Nähe, über Einiges an Erfahrung. Wir haben die Schwachpunkte der verschiedenen Messgeräte und Verfahrensabschnitte immer wieder analysiert und hieraus optimierte Antragsvorlagen erstellt. Wenn sich der Amtsrichter über die Anträge hinwegsetzt, wird seine Entscheidung im Wege der Rechtsbeschwerde angegriffen. Also wird er im Zweifel unseren Anträgen folgen. 

Nehmen Sie z. B. die jüngste Entwicklung zu den Rohmessdaten. Der Saarländische Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 05.07.2019 Az. Lv 7/17) hatte bestimmte Messverfahren für unzulässig erklärt, weil hier keine Zwischenspeicherung der Rohmessdaten erfolgt. Trotzdem wurde dann aber natürlich ein Geschwindigkeitswert ausgeworfen. Und, wie eine meiner Mitarbeiterinnen jüngst ganz richtig formulierte: So kennen wir dann das Ergebnis, nicht aber den Rechenweg. 

Das ist unzulässig, so kann kein Tatnachweis geführt werden! 

Diese Mängel des Messverfahrens müssen dann aber durch die richtigen Anträge thematisiert und so die Geschwindigkeitsmessung angegriffen werden. Das berücksichtigt der Amtsrichter nicht von selber! Entscheidend für den Verteidigungserfolg ist also das konsequente, gut vorbereitete Vorgehen des Rechtsanwaltes im Termin vor dem Amtsgericht und das Stellen der richtigen Beweisanträge. 

Ich könnte noch über viele weitere Details zu den Messverfahren berichten, und die hieraus folgenden Verteidigungsansätze. Und werde das an dieser Stelle auch tun, sobald meine Zeit das zulässt. Bleiben Sie dran! 

Weitere Infos zum Thema finden Sie auf der Homepage. 

und speziell auf:

http://www.ra-hartmann.de/verteidigung-gegen-blitzer-dr.-hartmann-partner.html


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