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Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

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Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht steht dem Verteidiger eine Vielzahl von Einflussmöglichkeiten zur Verfügung, um das Verfahren mitzugestalten und zu lenken. Drogendelikte gehören für die meisten Strafverteidiger zu ihrer täglichen Arbeit. Aber auch hier sollte man als Beschuldigter bei der Auswahl des Anwalts darauf achten, dass dieser auf diesem Gebiet Erfahrung hat.

Meist wird man im Rahmen einer Personenkontrolle oder Hausdurchsuchung das erste Mal mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz konfrontiert. Auch hier gilt die eiserne Devise: Sie haben das Recht zu schweigen! Davon sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren. Ohne anwaltlichen Beistand kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen.

Lassen Sie sich auch nicht von Polizeibeamten bequatschen, die meinen, dass eine Einschaltung eines Anwalts unnötig sei und man Ihnen auch so helfe, aus der "Sache raus zu kommen". Unsere Erfahrung zeigt, dass dies in vielen Fällen eher das Gegenteil ist. Hüten Sie sich auch davor, einen (straflosen) Konsum zu gestehen. Was viele Beschuldigte hier nicht wissen, ist, dass sich dies negativ auf die Fahrerlaubnis auswirken kann. Aus diesem Grund sollte hier dringend direkt am Anfang ein Strafverteidiger aufgesucht werden. 

Nach Akteneinsicht kann dieser unter Umständen sogar eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken.

Viele Beschuldigte werden bei Betäubungsmittelstraftaten durch eine sogenannte Telekommunikationsüberwachung (kurz TKÜ) ermittelt. Die TKÜ hat jedoch in vielen Fällen eine relative Beweiskraft. Manchmal ist hier gar nichts nachweisbar.

Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. In vielen Fällen lässt sich jedoch auch eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO erreichen.

Als Besonderheit bei Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln kann der Verteidiger nach § 35 BtMG unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Therapie statt Strafe hinwirken.

Immer im Hinterkopf sollten bei diesen Straftaten auch Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden sein. Diese werden regelmäßig über Ermittlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln informiert.


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