Mit Koks über den Kudamm – Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

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Am Montagabend kontrollierten Berliner Polizisten einen 22 Jahre alten Autofahrer, nachdem er auf dem Wilmersdorfer Kudamm mehrfach verkehrswidrig überholt hatte. Papiere konnte der junge Mann keine vorweisen.

Allerdings fanden die Polizisten bei der Durchsuchung des Mannes eine größere Summer Bargeld, ein Messer und fünf kleine Behälter, die vermutlich mit Kokain gefüllt waren.

Daraufhin ordnete ein Richter die Durchsuchung des Wagens an. Im Wageninneren fanden die Polizisten 150 weitere kleine Gefäße, von denen etwa ein Drittel ebenfalls Kokain enthielten. Auch eine Feinwaage und Geld konnten im Auto sichergestellt werden.

Das Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen. Dies ist keine böse Absicht der Polizisten, sondern Teil ihres Jobs, den Sachverhalt zu ermitteln.

Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

§ 29 Abs. 1 BtMG stellt verschiedene Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Strafe. Sowohl der unerlaubte Anbau, die unerlaubte Herstellung und das unerlaubte Handeltreiben stellen einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Aber auch ohne Handel mit den Betäubungsmitteln zu treiben sind die Ein- und Ausfuhr, der Verkauf, die Abgabe, das sonstige Inverkehrbringen, der Erwerb und das sonstige Verschaffen strafbar.

Handeltreiben gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist dabei jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennutz meint das Streben nach persönlichem Vorteil.

Ausreichend dafür ist eine einmalige, gelegentliche, vermittelnde oder bloß unterstützende Tätigkeit. Zur Anbahnung bestimmter Geschäfte muss es dabei noch nicht gekommen sein. Ausreichend ist bereits jede umsatzfördernde Handlung.

Der Verwendungszweck der aufgefundenen Betäubungsmittel kann sich aus der Menge, aber auch aus der Art der Verpackung ergeben.

Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Beim Handel mit nicht geringen Mengen (bei Kokain ab etwa 5 g) droht sogar eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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