Verteidigungschancen beim Handyverstoß

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Ein Handyverstoß kann unangenehme Folgen haben. Neben einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro droht auch ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Geregelt ist der Handyverstoß in § 23 StVO. 

Die Rechtsprechung zu Handyverstößen ist unübersichtlich. Bekannt sein dürfte, dass man weder telefonieren, noch SMS tippen darf. Auch das Wegdrücken eines Anrufs ist nicht gestattet. Genauso wenig darf man im Internet surfen oder Nachrichten via WhatsApp schreiben, während man ein Fahrzeug führt. 

Die möglichen „Ausreden“ sind Autofahrern in der Regel bekannt. Es habe sich um ein Diktiergerät und kein Handy gehandelt, ist ein bekanntes Argument. Dieses Argument hat sich mit der Neufassung des § 23 a StVO allerdings erledigt. Seit dem ist es verboten, Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen, zu benutzen oder in der Hand zu halten. Verteidigungschancen mag es bei Rasierapparaten oder Taschenrechnern geben.

Hier wird es bei einer Gerichtsverhandlung regelmäßig um die Frage gehen, wie die Umstände der vermeintlichen Tat genau waren. 

Ein Verteidigungsansatz ist auch, dass der Motor des Fahrzeugs aus war, was häufig im Rahmen der sogenannten Start-Stopp-Automatik der Fall sein kann. 

Beim Vorwurf eines Handyverstoßes sollte man als Betroffener zunächst schweigen und dann einen Rechtsanwalt beauftragen. Es gibt durchaus Verteidigungsansätze, die vielversprechend sind. Mit unbedachten Äußerungen können Sie diese Chancen allerdings verspielen, daher sollten Sie schweigen.



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