Vertrag mit ambulantem Pflegedienst ist fristlos kündbar - BGH Urteil vom 09.06.2011
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Pflegebedürftiger seinen Vertrag mit einer ambulanten Pflegeeinrichtung ohne Einhaltung einer Frist kündigen könne.
Der BGH hat dies bejaht. Der Pflegebedürftige brauchte die im Vertrag vorgesehene Frist von 14 Tagen nicht einzuhalten, auch wenn kein „wichtiger Grund" für eine Kündigung vorlag.
Leistungen der ambulanten Pflegedienste sind als „Dienste höherer Art" nach § 627 BGB anzusehen. Sie ergänzen und sichern die ärztliche Behandlung im Haushalt und sind daher rechtlich so zu behandeln wie ärztliche Leistungen.
Der Umgang mit pflegebedürftigen Menschen, der neben Fachwissen auch den persönlichen Lebensbereich in einer vertraulichen bis intimen Form betrifft, dürfe nicht hinter der Betreuung durch andere Berufe im Gesundheitsbereich zurückbleiben.
BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az, III ZR 203/10
Frank Langer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Heinz Rechtsanwälte Heidelberg
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