Rente und Arbeit

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Für viele, die Altersrente beziehen oder bald rentenberechtigt sein werden, stellt sich die Frage, ob sie dann bereits ihr Arbeitsverhältnis beenden sollten. Der/die 1954 Geborene erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 8 Monaten, also in diesem Jahr oder 2020. Die „Rente ab 67“ gilt ab dem Jahrgang 1964.

Rund 8 % der Rentner sind erwerbstätig, die Hälfte ist geringfügig beschäftigt, jeweils ¼ arbeitet sozialversicherungspflichtig oder selbstständig (vgl. Spiegel online, 19.08.2019). Überwiegend dürfte die Fortsetzung der Arbeit dazu dienen, die Rente aufzustocken, aber auch Fachkräftemangel wird als Grund dafür genannt, dass Unternehmen eigene Mitarbeiter über den Renteneintritt hinaus als „Senior Experts“ beschäftigen wollen oder Rentner einstellen, die im Betrieb bislang nicht tätig waren. 

Ein „automatisches“ Ende des Arbeitsverhältnisses mit Eintritt in das Rentenalter gibt es nicht. In der Praxis beruht die Vertragsbeendigung auf arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen. Solche Befristungen in Arbeitsverträgen sind nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zulässig, wenn sie vor Vertragsbeginn schriftlich vereinbart worden sind. Gibt es eine solche Regelung nicht, so entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das über das Erreichen des Regelrentenalters hinaus fortbesteht! Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei einer vereinbarten Befristung jedoch später vertraglich den Zeitpunkt hinausschieben

– sogar mehrfach –, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll (§ 41 SGB VI).

Ob im Zuge einer solchen Vertragsverlängerung auch die Arbeitsbedingungen, z. B. bei dem Wunsch nach Teilzeitarbeit, geändert werden können, ist vom Bundesarbeitsgericht trotz Urteil aus dem Jahr 2018 noch nicht abschließend geklärt. Es bietet sich daher – insbesondere aus Arbeitgebersicht – an, die nötigen Änderungen bereits vorher oder jedenfalls losgelöst vom Abschluss der Befristungsvereinbarung festzulegen.

Soll ein Rentner eingestellt werden, der zuvor nicht in diesem Betrieb gearbeitet hat, so bietet das Befristungsrecht geeignete Möglichkeiten: Für bis zu zwei Jahre (bei dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit innerhalb dieser Zeit) kann ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Gibt es einen sachlichen Grund für die Befristung, so kommt sogar eine Beschäftigung in Betracht, die über diese zwei Jahre hinausgehen kann (Sachgrundbefristung), z. B in Vertretungsfällen oder bei Projektarbeiten.

Welche Auswirkungen hat die Rentnerbeschäftigung auf die Sozialversicherung?

Wer die Regelaltersrente erreicht hat, kann unbeschränkt hinzuverdienen und braucht keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zu bezahlen. Der Arbeitgeber hingegen muss seinen Beitragsanteil weiterhin zahlen, obwohl sich hierdurch die Rente des Arbeitnehmers nicht erhöht: Die Beschäftigung des Rentners soll für den Arbeitgeber nicht finanziell günstiger sein als die Beschäftigung eines jüngeren Arbeitnehmers. Seit 2017 kann der Arbeitnehmer aber eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, die zu einer Erhöhung seiner Rente führen. Er kann auch die Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Dies führt dann zu einer um 6 % erhöhten Rente für jedes Jahr des Verzichts (§ 77 SGB VI). Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen der Arbeitnehmer nicht und der Arbeitgeber bis 2021 nicht zahlen. Für die Krankenversicherung gilt ein ermäßigter Beitragssatz.

Hat der Arbeitnehmer die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht und will er neben der vorgezogenen Altersrente hinzuverdienen, so bestehen Hinzuverdienstgrenzen. Hierzu sollte sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherung beraten lassen.

Gerade für den gut qualifizierten Arbeitnehmer bestehen somit Anreize, Rente und Arbeit miteinander zu verbinden.

Frank Langer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Heinz Rechtsanwälte


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