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Vertragsstrafe der 1. FC Köln GmbH & Co KGaA ausgesprochen durch die Kanzlei Lentze Stopper

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns liegt ein aktuelles Schreiben der Kanzlei Lentze Stopper aus München im Auftrage des Fußball Bundesligisten 1. FC Köln GmbH & Co KGaA vom 03.02.2020 zur Überprüfung vor.

Dem Adressaten des Schreibens wird eine Zuwiderhandlung gegen eine im Jahre 2019 abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung vorgeworfen.

Zum Hintergrund:

Aufgrund eines Verstoßes gegen die Allgemeinen Ticketbedingungen des Vereins, wurde im Jahre 2019 eine kostenpflichtige Abmahnung ausgesprochen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

In den ATGB des 1. FC Köln heißt es in Ziffer 6 a):

„Dem Kunden ist es (...) untersagt, Tickets öffentlich, bei Auktionen (...) und/oder bei nicht vom 1. FC Köln autorisierten Verkaufsplattformen (...) zum Kauf anzubieten (...).“

Warum wird eine Vertragsstrafe gefordert?

Die seinerzeit abgegebene Unterlassungserklärung enthielt eine Strafbewehrung. D. h. im Falle eines weiteren Verstoßes ist der Verein berechtigt, eine Vertragsstrafe zu fordern.

Im vorliegenden Fall wird ein erneutes Anbieten von Eintrittskarten über die Internetplattform eBay sowie die Plattform eBay Kleinanzeigen gerügt.

Vertragsstrafe 1.000,00 €

Der Verein fordert nunmehr eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 €. Damit jedoch noch nicht genug. Aufgrund des Zweitverstoßes mahnt der Verein auch erneut ab und fordert zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine erneute Unterlassungserklärung ein. Zusätzlich werden Abmahnkosten in Höhe von 492,64 € gefordert.

In der vorformulierten Unterlassungserklärung wird die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von mindestens 5.000,00 € im Falle eines weiteren Verstoßes gefordert.

Achtung!

Unterzeichnen Sie keinesfalls eine solche Unterlassungserklärung, die eine feste Vertragsstrafe enthält.

Lassen Sie sich in jedem Fall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt vertreten.

In der Regel können diese Forderungen auf dem Verhandlungsweg reduziert werden. Möglicherweise lässt sich in Ihrem Fall auch der Vorwurf entkräften und die Forderung vollumfänglich abweisen.

Gerne können Sie uns Ihren Fall schildern oder uns die Abmahnung per E-Mail senden.

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