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Vertragsstrafe durch Verband bayerischer Kfz-Innungen – Wie verhalte ich mich?

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Wir vertreten nahezu täglich Mandanten sowohl gegen Abmahnungen des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen als auch gegen Vertragsstrafen, die der Verband bayerischer Kfz-Innungen im Falle der Zuwiderhandlung gegen ursprünglich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärungen konsequent verfolgt. Jedenfalls arbeiten wir jeden Tag mindestens einmal an derartigen Fällen.


Was ist der Ursprung dieser Fälle?


Hier gilt der Satz: Am Anfang stand die Abmahnung!


In diesem Ratgeberartikel soll es nicht um die ursprüngliche Abmahnung gehen, die jeder Geltendmachung einer Vertragsstrafe zugrunde liegt. Ohne die ursprüngliche Abmahnung jedoch näher zu erläutern, ist es schwierig zu verstehen, warum es in diesen Fällen leider sehr häufig zu der Geltendmachung von Vertragsstrafen kommt. Wie wir bereits in zahlreichen Ratgeberartikeln berichtet haben, mahnt der Verband bayerischer Kfz-Innungen solche „Gewerbetreibende“ ab, welche in zivilrechtlicher Hinsicht im gewerblichen Umfang im Regelfall mit gebrauchten Kfz handeln. Gegenstand ist hierbei stets der Vorwurf, dass entsprechende gebrauchte Kfz auf Plattformen nicht im Bereich der gewerblichen Anbieter angeboten werden, sondern als Privatinserate geschaltet sind. Der Vorteil für den Anbietenden liegt hierbei auf der Hand: Im Regelfall fallen bei sogenannten Privatinseraten keinerlei Gebühren an. Soweit es sich jedoch um ein gewerbliches Inserat handelt, fallen zusätzliche Gebühren auf den diversen Plattformen für den Verwender an.


Vielfach ist den Abgemahnten überhaupt nicht klar, dass sie sich im gewerblichen Bereich bewegen. Hierzu ist jedoch zu sagen, dass dieser gewerbliche Bereich viel schneller erreicht wird, als der jeweilige Verwender denkt. Hierzu verweisen wir auf unsere zahlreichen Artikel zu diesem Thema.


Nun kommt es in unserer Kanzlei häufig zu solchen Anfragen, bei denen die ursprünglich Abgemahnten ungeprüft die seinerzeitige strafbewehrte Unterlassungserklärung gezahlt haben und den nicht allzu hoch geforderten Betrag des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für den Ausspruch der Abmahnungen leisten. Hierbei kommt es häufig zu dem fehlerhaften Gedanken, dass sich die Angelegenheit hiermit erledigt habe. Wir stellen jedoch immer wieder fest, dass die ursprünglich Abgemahnten überhaupt nicht richtig verstanden haben, wozu sie sich verpflichtet haben. Vielfach fehlt es hierbei an dem erforderlichen Verständnis der seinerzeitig abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung respektive der Konsequenzen, die hieraus drohen.


Wie geht die Kfz-Innung vor, wenn sie einen Verstoß feststellt?


In den letzten Jahren wird im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung derart vorgegangen, dass der ursprünglich Abgemahnte zunächst noch einmal angeschrieben wird. Er wird darauf hingewiesen, dass potentielle Verstöße festgestellt werden. Sodann wird er dazu aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, was es mit den festgestellten Kfz auf sich hat. Er wird sodann aufgefordert, darzulegen, ob die entsprechenden Fahrzeuge auf ihn versichert waren, auf ihn angemeldet waren, etc.


Bereits bei dieser Auskunft raten wir dringend an, dass Sie sich fachanwaltlicher Hilfe bedienen und die Angelegenheit ganz genau mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen und insofern selbst davon absehen zu antworten.


Wie hoch sind sodann die Vertragsstrafen, die regelmäßig geltend gemacht werden?


Die Vertragsstrafen variieren natürlich nach der Anzahl der festgestellten Kfz. Unsere Kanzlei hat insofern bereits Vertragsstrafen von Beträgen zwischen 2.000,00 € bis 130.000,00 € für Mandanten verteidigt. Die Angelegenheiten werden in einem ersten Schritt stets vom Verband selber bearbeitet. Soweit eine Einigung nicht gefunden werden kann, werden die Angelegenheiten an eine angesehene Rechtsanwaltskanzlei in Bayern weitergegeben.


Wir vertreten Sie hierbei auf jeder Stufe und werden für Sie stets versuchen, ein sehr gutes Ergebnis herauszuholen. Wichtig ist es in den Angelegenheiten der vorliegenden Art, genau hinzusehen. Nicht selten liegt nach unserem Dafürhalten überhaupt gar kein Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung vor. Dies ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls. Selbst dann, wenn eine Verletzung bejaht werden muss, verhandeln wir für Sie zielgerichtet die geltend gemachten Beträge.


Sollten Sie mit einem solchen Schreiben konfrontiert sein, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Hierzu senden Sie uns gerne das an Sie zugegangene Schreiben nebst seinerzeit abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung zu. Gerne erfolgt die Zusendung an ra@kanzlei-heidicker.de oder Sie rufen uns jederzeit an.


Gleiches gilt natürlich für den Erhalt einer Abmahnung. Wir weisen darauf hin, dass sicherlich mindestens 95 % der Fälle, hinsichtlich derer wir gegen eine Vertragsstrafe verteidigen, von uns im Abmahnverfahren nicht vertreten worden sind. Denn auch, wenn wir Sie im Rahmen eines Abmahnverfahrens verteidigen, steht bei uns eine intensive Beratung ganz vorne auf der Agenda, da wir es sodann unbedingt verhindern wollen, dass Sie auch nach Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung in die Vertragsstrafenfalle tappen.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und stehen Ihnen bundesweit mit unserer fachanwaltlichen Hilfe zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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