Vertragsstrafe wegen Receiver zum Schwarzsehen von Premiere

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Premiere klagte gegen ein Unternehmen, das beauftragt war, Receiver herzustellen mit denen der Empfang von „Premiere" möglich war. Vertraglich verpflichtete sich dieses Unternehmen es zu unterlassen, Umgehungsvorrichtungen herzustellen oder durch Dritte zu beziehen, die das „Schwarzsehen" des Programms ermöglichen. Eine dem Unternehmen angehörige Firma führte fragliche Umgehungsvorrichtungen jedoch von China ein, so dass Premiere deshalb die Vertragsstrafe beanspruchte. Das Gericht wies das Begehren allerdings zurück: Das fragliche Unternehmen hätte nicht selbst die Umgehungsvorrichtungen eingeführt und es konnte nicht dargelegt werden, dass die Geschäftsführer davon Kenntnis hatten. Außerdem war die fragliche Firma nicht zu der Erfüllung der Pflichten gegenüber Premiere eingesetzt. Die  Umgehungsvorrichtungen für das „Schwarzsehen" blieben also insoweit ungestraft. (LG München, Urteil vom 28.05.2009 - Az. 7 O 17548/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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