Vertragsstrafenforderung des IDO Interessenverbandes e. V.

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Mit Schreiben vom 20.02.2019 fordert der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (in der Folge „IDO“ genannt) eine Vertragsstrafe von 3.000,- €. Der Adressat der Vertragsstrafenforderung hatte zuvor gegenüber dem IDO eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach sog. „Hamburger Brauch“ abgegeben. Der IDO rügt nun zwei Verstöße gegen diese strafbewehrte Unterlassungserklärung auf dem Marktplatz eBay und sieht deshalb eine Vertragsstrafe in dieser Höhe als begründet an.

Bei vermeintlichen Zuwiderhandlungen gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist stets abzuwägen und zu prüfen, in welcher Höhe eine Vertragsstrafe gerechtfertigt ist.

Die Erhebung der Vertragsstrafe bezweckt die Beseitigung der Wiederholungsgefahr. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (ständige Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 31.05.2001, Az.: I ZR 82/99; OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az.: 29 U 1883/13). Gemessen an der wirtschaftlichen Bedeutung der Beklagten sowie der Schwere der Verstöße ist die Vertragsstrafe angemessen festzusetzen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Das OLG Köln, Urteil v. 15.12.2009, Az.: 15 U 90/09, führt dazu aus:

„Bei der nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmenden Vertragsstrafenbemessung kommt es maßgeblich auf den Sanktionscharakter und die Präventionsfunktion der Vertragsstrafe, auf die Schwere, das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung und auf das Verschulden des Schuldners an; daneben dient die Bemessung auch dazu, die Verwirkung der Vertragsstrafe als für den Schuldner wirtschaftlich nicht lohnend erscheinen zu lassen, sodass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unter-bleiben (BGH, Urteil vom 30.09.1993, a. a. O.).

(...)

Eine Vertragsstrafe hat neben der Schadenspauschalisierung zudem die Funktion, die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit als „Druckmittel“ zu sichern (BGH, Urteil vom 30.09.1993, a. a. O.; Grüneberg, a. a. O., § 339 Rn. 1). Der Vertragsstrafe kommt daher auch Abschreckungswirkung zu.“

Daher sollte immer im Einzelfall konkret geprüft werden, in welcher Höhe eine Vertragsstrafe überhaupt billigem Ermessen entspricht. Insbesondere der Grad des Verschuldens spielt eine erhebliche Rolle.

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