Vertrauensarbeitszeit vereinbart: Arbeitszeiterfassung trotzdem Pflicht? (Aktuelles Urteil)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Was aber, wenn Vertrauensarbeitszeit vereinbart wurde? Ist der Arbeitgeber dann trotzdem zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet? Antworten und Tipps für Arbeitgeber hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Bei Vertrauensarbeitszeit stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz nachkommen und die Arbeitszeit seines Arbeitnehmers erfassen kann.

Mit dieser Frage hat sich aktuell das Landesarbeitsgericht München befasst. Geklagt hatte ein Betriebsrat, der vom Arbeitgeber aus Arbeitsschutzgründen die Arbeitszeiten der Mitarbeiter mit Vertrauensarbeitszeit verlangte.

Zunächst kommt es darauf an, ob eine „unechte“ Vertrauensarbeitszeit vereinbart wurde, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten selbständig aufschreibt und dem Arbeitgeber auf Vertrauensbasis einreicht, oder ob eine „echte“ Vertrauensarbeitszeit gilt, wo der Arbeitnehmer dazu nicht verpflichtet ist.

Für die „echte“ Vertrauensarbeitszeit hat nun das Landesarbeitsgericht München entschieden, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter dazu auffordern muss, die Arbeitszeit selbst zu erfassen und sie ihm dann mitzuteilen.

Bei der „unechten“ Vertrauensarbeitszeit ist der Arbeitgeber ebenfalls dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten, die er vom Arbeitnehmer mitgeteilt bekommt, entsprechend den Vorgaben des Nachweisgesetzes weiter zu geben, beispielsweise an den Betriebsrat.

Diese Verpflichtung besteht auch, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Vertrauensarbeitszeit ausdrücklich vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer keine Arbeitszeiten erfassen und mitteilen muss.

Das Nachweisgesetz schafft sozusagen einen Ausnahmetatbestand, der den Arbeitgeber trotz anderslautender individueller Vereinbarung dazu verpflichtet, Arbeitszeiten einzuholen und mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Arbeitnehmer meiner Ansicht nach dazu verpflichtet, auf Aufforderung des Arbeitgebers seine Arbeitszeiten zu erfassen und mitzuteilen, sofern der Arbeitgeber zur Erfassung und/oder Weitergabe der Arbeitszeiten nach dem Nachweisgesetz verpflichtet ist.

Falls der Arbeitgeber den diesbezüglichen Vorgaben des Nachweisgesetzes nicht nachkommt, drohen ihm die entsprechenden Konsequenzen aus dem Nachweisgesetz, wie etwa Bußgelder und Ansprüche von Arbeitnehmern.

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