Verwahrentgelt zulässig - OLG Dresden, Hinweis vom 18.01.2022

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Derzeit sind mehrere Gerichte mit Klagen im Zusammenhang mit Verwahrentgelten befasst. Das OLG Dresden hat nun in einem Beschluss festgehalten, dass es sich um eine zulässige Preishauptabrede handelt, soweit für die unregelmäßige Verwahrung anlässlich eines Girovertrages ein Verwahrentgelt vereinbart wird. Das Gericht stellt darauf ab, dass die Vereinbarung eines Verwahrentgelts möglich ist, weil es sich um eine Preishauptabrede handelt. Bepreist wird also nicht die Erfüllung einer Nebenpflicht, z.B. aus einem Zahlungsdiensterahmenvertrag, sondern eine Hauptleistung in Form der Verwahrung. Zutreffend differenziert das OLG Dresden zwischen den mit Hilfe eines Kontos zu erbringenden Leistungen "Ausführung von Zahlungsdiensten" und "Verwahren von Buchgeld".

Ausdrücklich hält das OLG Dresden fest, diesem Ergebnis nicht entgegensteht, dass es sich gemäß eine, Urteil des Landgerichts Berlin (28.10.2021 - 16 O 43/21) beim Zahlungsdienstevertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handle, für den die Vorschusspflicht nach § 669 BGB gelte und daher ein Girovertrag nicht ohne Verwahrfunktion geschlossen werden könne.

Ebenfalls zu Recht betont das Gericht, dass die Vereinbarung auch bei der unregelmäßigen Verwahrung möglich ist, wenngleich diese im Gegensatz zum Verwahrungsvertrag über eine bewegliche Sache nicht bereits eine gesetzliche Grundlage besteht.

Da die vom OLG Dresden bewertete Klausel als Preishauptabede zu bewerten ist, unterfällt sie nicht der sogenannten Preiskontrolle. Damit kommt es auf Erwägungen zur Angemessenheit oder die ökonimischen Hintergründe der Einführung der Bepreisung nicht an.

Vor diesem Hintergrund kündigte das OLG Dresden die Absicht an, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 08.07.2021 (5 O 640/20) zurückzuweisen.








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