Verwalter wird wegen Dachpappe verklagt
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Der Fall: Der Verwalter sollte EUR 35.000,00 zahlen für den Schaden, den ein Sturm von einem Flachdach eines Mehrfamilienhaus, das er verwaltete, Dachpappe gelöst und bei einem benachbarten Gewerbebetrieb den oben genannten Schaden verursacht hat.
Der BGH: Der Verwalter haftet, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf den Verwalter übertragen konnte. Der Verwalter kann sich allerdings exkulpieren, wenn er einen Entlastungsbeweis erbringen kann. D.h., der Verwalter muss nachweisen, dass er die zum Zwecke der Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt tatsächlich beachtet hat. Die entsprechenden Beweise sind ausführlich zu benennen.
Kopinski-Tipp: Die erforderliche Sorgfalt muss schon von Anfang an (bereits bei Übernahme des Objektes) vom Verwalter beachtet werden. So sollte der Verwalter z.B. eine Objektbegehung durchführen und den Zustand und die mögliche Gefahrenquelle protokollieren, ggf. dann auch dem Beirat vorlegen und diesen darüber informieren (s.a. BGH vom 23. März 1993, IV ZR 176/92).
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