Verwaltervertrag bei Nichtabschluss von Gebäudeversicherung.

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WEG: Verwaltervertrag bei Nichtabschluss von Gebäudeversicherung. Klage gegen Beschluss zur Verlängerung erfolgreich.

 Der Fall:

Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern musste einen neuen Vertrag mit einer Hausverwaltung machen. Um diesen bewarb sich die alte Verwalterin. Die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Eigentümer von Wohnungen in der Anlage war mit deren Arbeit zufrieden. Sie waren zumindest so zufrieden, dass sie für den Abschluss des neuen Vertrages mit der alten Verwalterin stimmten.

Zumindest einem der Miteigentümer blieb aber wohl schleierhaft, wie die anderen dies tun konnten. Von zufriedenstellender Leistung der Verwalterin konnte nämlich seiner Meinung nach, keine Rede sein. Er kreidete der Verwalterin eine Pflichtverletzung an, von der er meinte, dass sie doch recht schwerwiegend sei. Die Verwalterin hatte nämlich während der gesamten Laufzeit des alten Vertrages für das Haus keine Gebäudeversicherung abgeschlossen.

Nun sind die Werte die in einem Haus stecken erheblich. Für so manchen Miteigentümer stellt die Wohnung das gesamte Vermögen dar. Ohne Gebäudeversicherung kann dieses jeden Moment sprichwörtlich in Rauch aufgehen. Während die Mehrzahl der Eigentümer das nicht so tragisch nahm, war es für ihn ein schwerwiegender Verstoß der Verwalterin gegen ihre Pflichten. Der Verstoß war so schwer, dass er kein Vertrauen in die Verwalterin und ihre Arbeit hatte. Die Mehrheit aber wollte ihn nun zwingen genau dieser Person sein wertvolles Eigentum anzuvertrauen.

Das wollte er nicht mitmachen. Er erhob daher Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung mit dem diese dem neuen Vertrag zugestimmt hat.

Die Entscheidung:

Zuständig für dieses Verfahren war in der zweiten Instanz das Landgericht in Frankfurt am Main. Es gab dem Streit das Aktenzeichen 2-13 S 25/20.

Eine Entscheidung der Eigentümerversammlung ist dann anfechtbar, wenn sie gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung verstößt. Die Untätigkeit der Verwalterin dafür Sorge zu tragen, dass die Vermögenswerte der Eigentümer, die ihr ein Stückweit anvertraut worden waren, durch den einfachen Abschluss eines Versicherungsvertrages zu schützen, disqualifizieren die Verwalterin nach Ansicht der Richter für weitere Aufgaben. Das LG entschied daher, dass ein Verwaltervertrag bei Nichtabschluss von Gebäudeversicherung anfechtbar ist.

Ein Tipp: 

Nach einer Eigentümerentscheidung, die Ihnen nicht gefällt, haben Sie nicht viel Zeit für die Klage. Diese muss innerhalb eines Monats erhoben werden.

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Foto(s): Hamid Alishahi

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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