(Sonder)-Vergütungsklauseln im Verwaltervertrag
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Der Fall: Im Verwaltervertrag sind neben der Grundvergütung von 18,- EUR je Sondereigentumseinheit für 2019 und 19,- EUR je Sondereigentumseinheit für 2020 auch Sondervergütungsregeln vereinbart. Beispielsweise eine Vergütung in Höhe von 750,- EUR für außerordentliche Eigentümerversammlungen, eine Vergütung für die kaufmännische Betreuung von Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ab einer Bausumme von 10.000,- EUR in Höhe von 4% bzw. 2 % bei der Hinzuziehung einer externen Bauleitung, eine Vergütung in Höhe von 65,- EUR pro Stunde bei Gerichtsverfahren oder eine Vergütung von 4 % (max. 5.000,- EUR) der Schadenssumme bei der Abwicklung von Versicherungsschäden, wenn auch das Sondereigentum betroffen ist. Dieser Vertrag war Gegenstand eines Genehmigungsbeschlusses, welcher angefochten wurde. Die Anfechtung blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das Gericht: Die nunmehr eingelegte Revision wird ebenso zurückgewiesen. Der Beschluss wird lediglich am Maßstab der "ordentlichen Verwaltung" geprüft. Eine AGB-Prüfung findet im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens hingegen nicht statt. Die in dem Verwaltervertrag angegebenen Vergütungssummen hält der BGH im vorliegenden Fall überdies für angemessen. Eine Obergrenze sei bei Prozentangaben nicht erforderlich. Zwar müsse der Gesamtumfang der Vergütung für die Aufgaben, die in jeder Wohnungsverwaltung anfallen erkennbar sein. Die Tätigkeit der kaufmännischen Betreuung bei Bauvorhaben falle hierunter aber nicht. Auch die Vergütung für die Abwicklung von Versicherungsschäden entspreche ebenso der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Kopinski-Tipp: Der BGH hat bereits in einer Grundsatzentscheidung von 2019 eine Vergütung nach dem Baukastenprinzip (Grundvergütung neben Sondervergütung) für zulässig erachtet. Auch dort wurde eine AGB-Prüfung im Rahmen einer Anfechtungsklage bereits ausdrücklich ausgenommen. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH sich nunmehr ausführlich mit den typischen Sondervergütungen befasst und diese somit weitgehend gebilligt.
S.a. BGH, 11.06.2021, V ZR 215/20
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