Verwechslungsgefahr im Markenrecht.

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Eine handelsrechtliche Marke ist rechtsbeständig, wenn sie die Ausschließlichkeit der Markenrechte vermittelt und nicht mit den Verletzungs- und Unterlassungsansprüchen Dritter konfrontierbar ist. In der Praxis sind im Zusammenhang mit der Kennzeichen- und Markenidentität die Unterlassungsansprüche des § 9 MarkenG, des § 14 MarkenG und des § 15 MarkenG relevant.

Gemäß § 9 MarkenG kann die Löschung einer Marke beantragt werden, wenn diese mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch (dieser ähnlich) ist und die identischen (ähnlichen) Waren oder Dienstleistungen betrifft.

Gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG kann die ungenehmigte Nutzung eines Zeichens untersagt werden, wenn dieser Zeichen mit einer eigetragenen Marke identisch (dieser ähnlich) ist und die identischen (ähnlichen) Waren oder Dienstleistungen betrifft. Die Regelung § 15 Abs. 2 MarkenG schützt entsprechend die geschäftliche Bezeichnung.

Nachfolgend werden die rechtlichen Kriterien markenrechtlicher Verwechslungsgefahr wegen der Identität und Ähnlichkeit der Marken dargestellt.

Markenrechtliche Priorität.

Einer Prüfung der markenrechtlichen Ansprüche ist regelmäßig die Prüfung der markenrechtlichen Priorität voranzustellen. Die Prüfung beginnt mit der Identifikation der Inhaber der konkurrierenden Rechte als Eigentümer oder Lizenznehmer der konkurrierenden Marke, der Feststellung der zeitlichen Priorität der Eintragung beziehungsweise des Inverkehrbringens der jeweiligen Marke und der Feststellung des territorialen Schutzbereiches der jeweiligen Markenrechte. Es muss für den Streitfall rechtssicher festgestellt werden, ob und welche Marke die Priorität grundsätzlich beanspruchen darf.

Einheitliche Produkt- und Dienstleistungsgruppe.

Es muss festgestellt werden, ob die konkurrierende Marke dieselbe oder ähnliche Produkt- oder Dienstleistungsgruppe vertritt. Die Waren und Dienstleistungen werden national und international nach einer einheitlichen Systematik, der Klassifikation von Nizza, in 45 Klassen eingeteilt. In Streitfällen wird die Gruppenzugehörigkeit einzelfallbezogen geprüft. Die Löschung einer Marke wegen der Verwechslungsgefahr kann erst dann beansprucht werden, wenn identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen mit der konkurrierenden Marke vertreten sind, der Grundsatz ist im deutschen MarkenG, im europäischen und im internationalen Markenrecht verankert.

Kennzeichenkraft der prioritätsälteren Marke.

Die Kennzeichenkraft der prioritätsälteren Marke ist bedeutend für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr mit der jüngeren Marke. Die höhere Kennzeichenkraft der älteren Marke bedeutet zugleich die höhere Verwechslungsgefahr. Eingetragene Marken verfügen in der Regel über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, diese kann sich jedoch nach Bekanntheit der Marke steigern. Bei der durchschnittlichen Kennzeichenkraft der prioritätsälteren Marke wird es regelmäßig auf die Merkmale der Ähnlichkeit und subjektiver Wahrnehmung abzustellen sein. Wiederum kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch eine erhöhte Kennzeichenkraft der älteren Marke zur Verwechslungsgefahr führen.

Identität oder Ähnlichkeit der Marken.  

Die Ähnlichkeit der Marken wird stets anhand mehrerer Kriterien, einzelfallbezogen, geprüft und festgestellt. Zum Beispiel, bei (Wort-)Zeichen ist die Frage der Markenähnlichkeit nach der Ähnlichkeit der Zeichen im Schriftbild, im Klang oder in der Bedeutung zu beurteilen, da die Wortmarken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr geht regelmäßig mit einer umfangreichen Expertise der objektiven Sprachmerkmale sowie auch begriffssystematischer, historischer und sozialkultureller Sprachaspekte einher. Entscheidend ist, ob die jeweiligen Marken nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv als ähnlich wahrgenommen werden und der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder verbundenen Unternehmen stammen.

Zusammenfassung.

Die Sicherung der Rechtsbeständigkeit einer Marke erfordert einer effizienten Recherche und einer rechtlichen Expertise. Der Umfang der Expertise wird von der konkreten rechtlichen Situation bestimmt. Um die konkurrierenden Ansprüche zu beschränken und die Marke effizient zu werben, empfiehlt sich die Überwachung der Markenrechte.  


Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAITZER berät Sie im gewerblichen Rechtsschutz, unterstützt die Strategierecherche und die Streitführung.  


Autorin: Rechtsanwältin Yana Krause 

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