Verwechslungsgefahr im Markenrecht – was Markenanmelder unbedingt beachten sollten
- 3 Minuten Lesezeit
Wer eine Marke anmeldet, erwartet Rechtssicherheit – doch das böse Erwachen folgt oft mit einem Widerspruch wegen „Verwechslungsgefahr“ oder schlimmer - einer Abmahnung. Aber was genau bedeutet das? Und wann wird es für Unternehmer oder Start-ups kritisch?
Was genau meint „Verwechslungsgefahr“?
Im juristischen Sinne liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn ein normaler Verbraucher glauben könnte, dass zwei unterschiedliche Marken vom selben Unternehmen stammen oder zumindest miteinander verbunden sind. Dabei reicht es nicht aus, dass Marken identisch sind – es genügt schon, wenn sie sich ähneln. Und zwar:
optisch (z. B. gleiche Anfangsbuchstaben, ähnliche Länge)
klanglich (z. B. ähnliche Aussprache im Radio oder am Telefon)
begrifflich (z. B. gleiche Bedeutung, gleiche Assoziation)
Ein typischer Fall:
Ein Start-up im Bereich Functional Food meldet die Marke „NutriCore“ für Nahrungsergänzungsmittel an. Alles scheint frei – bis ein Hersteller von Fitnessprodukten mit eingetragener EU-Marke „NutriCarb“ Widerspruch einlegt. Begründung: Ähnliche Silbenstruktur, identischer Marktbereich.
Ergebnis: Die Anmeldung steht auf der Kippe, obwohl keine Verletzungsabsicht bestand.
Wie wird geprüft?
Die Prüfung der Verwechslungsgefahr basiert auf drei Kriterien, die im Zusammenspiel bewertet werden:
Wie ähnlich sind die Zeichen?
Wie ähnlich sind die Waren oder Dienstleistungen?
Wie stark ist die ältere Marke im Markt verankert (Kennzeichnungskraft)?
Das Ganze folgt dem Prinzip der Wechselwirkung: Wenn sich zwei Marken besonders stark ähneln, muss die Warenähnlichkeit nicht mehr sehr hoch sein – und umgekehrt. Besonders problematisch wird es, wenn eine bereits gut eingeführte Marke betroffen ist: Denn bekannte Marken genießen einen erweiterten Schutzumfang.
Was Markenanmelder tun sollten
Markenrecht ist kein Bereich, in dem man sich auf Intuition oder ein gutes Gefühl verlassen sollte. Wer eine Marke anmeldet – sei es für ein Produkt, ein Unternehmen oder eine Dienstleistung – sollte unbedingt folgende Punkte beachten:
✅ Vor der Anmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche durchführen.
Nicht nur nach identischen Begriffen suchen, sondern auch nach verwandten Schreibweisen, Synonymen und ähnlich klingenden Marken – und das für den konkreten Waren- oder Dienstleistungsbereich.
✅ Die Kennzeichnungskraft der Gegenseite beachten.
Je bekannter oder prägnanter eine bestehende Marke ist, desto eher besteht Schutz auch gegen entfernte Ähnlichkeiten.
✅ Die eigene Marke realistisch prüfen lassen.
Ein schöner Name nützt nichts, wenn er juristisch nicht tragfähig ist. Eine kurze Einschätzung vom spezialisierten Anwalt ist in der Regel günstiger als ein Widerspruchsverfahren.
✅ Nicht auf die Nizza-Klassen verlassen.
Nur weil zwei Marken in unterschiedlichen Klassen eingetragen sind, heißt das nicht automatisch, dass sie nicht kollidieren können. Entscheidend ist die wirtschaftliche Nähe, nicht die Nummer im Register.
Fazit: Rechtssicherheit statt Bauchgefühl
Die Verwechslungsgefahr ist kein Spezialproblem für große Marken – sie betrifft jeden, der eine Marke anmeldet. Und sie kann teuer werden: vom Widerspruch über eine Abmahnung bis zur vollständigen Aufgabe des Namens und teuren Rebrandings.
Wer mit einer Marke unternehmerisch durchstarten will, sollte sich nicht erst mit Markenrecht beschäftigen, wenn der Widerspruchsbescheid kommt. Eine gute Markenstrategie beginnt mit der rechtssicheren Planung – und das heißt: Verwechslungsgefahr frühzeitig prüfen und ausschließen.
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