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Verwertung von Ergebnissen aus einer Telefonüberwachung im OWi-Verfahren unzulässig

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit einem Beschluss vom 14.12.2015, Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 394/15, 2 Ss OWi 294/15, entschieden, dass Ergebnisse, die sich aus einer Telefonüberwachung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergeben, im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht verwertbar sind.

Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des Verdachts der Bestechlichkeit die Telekommunikation eines Polizeibeamten überwacht. Mangels hinreichenden Tatverdachts wurde das Strafverfahren jedoch seitens der Staatsanwaltschaft Osnabrück eingestellt. Aus der Telefonüberwachung ergaben sich jedoch Hinweise, dass der Polizeibeamte gegen das niedersächsische Datenschutzgesetz verstoßen und somit eine Ordnungswidrigkeit begangen hatte. Nachfolgende Ermittlungen bestätigten den Vorwurf. Gegen den Polizeibeamten wurden daher Geldbußen in Höhe von 800 und 700 EUR festgesetzt. Da dieser damit nicht einverstanden war, erhob er Klage gegen den Bußgeldbescheid.

Das Amtsgericht Osnabrück sprach den Polizeibeamten frei. Nach Ansicht des zuständigen Richters sei eine Telefonüberwachung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens unzulässig. Aus diesem Grund dürften Erkenntnisse, die durch eine Telefonüberwachung im Rahmen eines Strafverfahrens gewonnen wurden, nicht Grundlage für weitere Ermittlungen zur Erhärtung des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit sein.

Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.

Der zuständige Bußgeldsenat des OLG Oldenburg bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Nach Ansicht der Richter sei eine Verwertung der aus der Telefonüberwachung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse im OWi-Verfahren nicht zulässig. Dies ergebe sich aus § 46 Abs. 3 OWiG. Nach dieser Vorschrift sei eine Überwachung der Telekommunikation im OWi-Verfahren im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz generell unzulässig.


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