Verwertung von Projektsteuerungsleistungen noch kein konkludenter Vertragsabschluss

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Ob zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Projektentwickler zumindest durch schlüssiges Verhalten ein Vertragsverhältnis begründet worden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.


Im vorliegenden Fall, OLG Brandenburg, Urt. vom 12.05.2021 – 4 U 100/20, nahm die Klägerin, eine Projektentwicklungsgesellschaft, nach dem Verkauf der Immobilie die beklagte Gesellschafterin einer Grundstücksgesellschaft auf Vergütung von Leistungen bei der Vorbereitung der Verwertung in Anspruch. Die Klägerin war insoweit mit Vorbereitungsleistungen beteiligt. Die Parteien waren freundschaftlich verbunden und nutzten lange Zeit gemeinsame Büroräume.


Ein ausdrücklicher Vertrag über die von ihr als üblich verlangte Vergütung in Höhe von 2% des Verkaufspreises bestand nicht. Aus den von ihr dargelegten Umständen und Unterlagen ergab sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit ein konkludenter Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten. Insbesondere ließen die erbrachten Leistungen wie u.a. Flächen- und Baukostenvorkalkulationen, Prüfung der Abrissmöglichkeiten von Bestandsbauten, Übersichten über Baukosten und erzielbare Mieten, Einholung von Auskünften etc. keinen sicheren Schluss darauf zu, in welcher Funktion und für welches Unternehmen der Generalbevollmächtigte der Klägerin einen übereinstimmenden Willen hierüber erzielt hatte. Allein die Entfaltung dieser sämtlich zwar im Zusammenhang mit der Verwertung des Grundstücks stehenden Tätigkeiten reichte hierfür nicht aus, zumal die Beklagte gleichfalls als Projektentwicklungsgesellschaft firmierte und es sich bei den gegenständlichen Leistungen teilweise um solche eine Architekten handelte, über welche die Beklagte gleichermaßen verfügte. Die Verwertung der Leistungen als solche konnte schließlich nach der gebotenen Gesamtwürdigung etwa auch auf das freundschaftliche Verhältnis der Parteien oder die Erwartung eines Bauauftrages bei Realisierung des Projektes zurückzuführen sein, ebenso etwa auf die Aussicht, sich einem Investor als Makler für den späteren Vertrieb oder aber als Generalunternehmer für anschließende Bauarbeiten zu empfehlen.


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