Verwirkung des Widerrufsrechts bei Lebensversicherungen

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Unrentable Lebensversicherungen können durch Ausübung des Widerrufsrechts oft noch zu hervorragenden Geldanlagen gemacht werden. Oft versuchen die Lebensversicherungen, die Ausübung des Widerrufsrechts zu blockieren, indem sie argumentieren, das Widerrufsrecht sei verwirkt.

Wir haben inzwischen Hunderte von Widerrufsfällen bearbeitet, in fast allen Fällen hat die Versicherung den Einwand der Verwirkung gebracht. Gestützt wird der Einwand in der Regel auf folgende Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers:

  • Das Widerrufsrecht wurde erst viele Jahre nach Auszahlung bzw. Kündigung des Vertrages ausgeübt,
  • der Vertrag wurde während der Laufzeit zur Sicherung eines Darlehens abgetreten,
  • der Bezugsberechtigte wurde während der Vertragslaufzeit geändert.

Die Versicherungen argumentieren, durch die genannten Verhaltensweisen habe der Kunde bestätigt, dass er am Vertrag festhalten und die Lebensversicherung nicht widerrufen wolle.

Tatsächlich greift die Argumentation der Versicherungen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen.

Der Bundesgerichtshof hat inzwischen in verschiedenen Fällen klargestellt, dass von einer Verwirkung des Widerrufsrechts nur dann ausgegangen werden kann, wenn unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ein treuwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers und damit ein Verstoß gegen § 242 BGB anzunehmen ist. 

Eine pauschale Formel, nach welcher eine Verwirkung des Widerrufsrechts bejaht werden kann, existiert nicht. Dies gilt für alle drei oben aufgezählten Konstellationen. 

Die Ausübung des Widerrufsrechts erst viele Jahre nach Vertragsbeendigung ist generell unproblematisch. Dies gilt auch für die Änderung des Bezugsberechtigten während der Vertragslaufzeit. Beides führt generell nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts.

Einzig bei der Abtretung der Lebensversicherung zur Absicherung eines Darlehens kann es in ganz bestimmten Konstellationen dazu kommen, dass eine Verwirkung angenommen wird. Keinesfalls kann dies allerdings als generelle Regel angenommen werden. Auch dann, wenn die Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens verwendet worden ist wird es oft möglich sein, noch vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen und so eine schlecht laufende Lebensversicherung zu retten.

Nähere Informationen zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Lebensversicherungen mit konkreten Rechtsprechungsnachweisen hierzu finden Sie auf unserer Homepage in der Rubrik „Aktuelles“.

Wir sind auf den Widerruf von Lebensversicherungen spezialisiert und beraten Sie gern. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserem Info-Portal www.lebensversicherung-rückabwicklung.de 



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