Verzicht auf Anordnung eines Fahrverbots bei Existenzgefährdung eines selbstständigen Handwerkers

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Das Amtsgericht Strausberg, Urteil vom 30.05.12, Az. 14 OWi 282 Js-OWi 3933/11 (113/11), hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Betroffene (ein Fliesenleger) beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l angetroffen wurde. Der Betroffene trug im Verfahren vor, ein Fahrverbot von einem Monat würde in existenzgefährdender Weise in seine berufliche Tätigkeit als selbstständiger Fliesenleger eingreifen. Der Betroffene begründet seine Existenzgrundlage aus den Einkünften eines 1-Mann-Unternehmens als Fliesenleger.

Das Amtsgericht Straußberg kam nach der Beweisaufnahme im Verfahren zu dem Ergebnis: „...es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein einmonatiges Fahrverbot die Existenz des Betroffenen in nachhaltiger Weise beeinträchtigt. Der Betroffene kann offensichtlich in eine adäquate versicherungspflichtige Tätigkeit nicht vermittelt werden. Sofern er nicht auf Dauer nur darauf angewiesen sein will, Hilfe zum Lebensunterhalt zu beziehen, muss sein gegenwärtiges Ziel sein, sein selbstständiges Unternehmen so zu stabilisieren, dass es wieder als Haupterwerb dienen kann. Bei dem nach wie vor schwierigen Markt für selbstständige Unternehmen ist der Betroffene nach Überzeugung des Gerichts darauf angewiesen, ständig präsent zu sein, um jeden möglichen Auftrag anzunehmen und auszuführen.

Dieser Präsenz würde auch ein lediglich einmonatiges Fahrverbot in erheblicher Weise entgegenstehen. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Ablehnen von Aufträgen über einen solchen Zeitraum bereits dazu führt, die weiteren Marktchancen des Betroffenen auf zukünftige Aufträge nachhaltig zu zerstören.

In dieser Situation kommt für den Betroffenen ein Urlaub nicht in Betracht. Die Inanspruchnahme eines Fahrers scheitert an den wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist ausgeschlossen, da der Betroffene angewiesen ist, auch Arbeits- und Baumaterial zu transportieren."

Im Ergebnis ist das Amtsgericht Straußberg davon ausgegangen: „dass eine Existenzgefährdung des Betroffenen durch ein Fahrverbot nicht auszuschließen ist und hat von der Verhängung des an sich gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Regelfahrverbots abgesehen."

Gleichwohl hat jedoch das Amtsgericht Straußberg folgendes entschieden: „Um dem Betroffenen jedoch nachhaltig die abstrakte Gefährlichkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen, hat das Gericht die nach der Anlage zu § 1 der BKatV laufende Nummer 241 an sich verwirkte Regelbuße in Höhe von 500,00 Euro verdoppelt und gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt."

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Rechtsanwalt Bußler


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