VG Ansbach folgt: Verkürzung des Genesenenstatus unwirksam

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Nachdem das Verwaltungsgericht Osnabrück bereits die Verkürzung des Genesenenstatus für unwirksam erklärt hat (wir haben hierzu berichtet, siehe hier), folgt nun auch das bayerische Verwaltungsgericht Ansbach. 

Entscheidung zu Gunsten der Genesenen

Die Entscheidung erfolgte unter dem Aktenzeichen AN 18 S 22.00234. 

Darin wird den beiden Antragstellern Recht gegeben und der Genesenenstatus auf sechs Monate verlängert.

Begründung des Gerichts

Das Gericht begründet seinen Beschluss damit, dass die Verweisung auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts nicht wirksam sei. Entscheidungen dieser Tragweite müssten weiterhin vom Gesetzgeber bzw. zumindest in einer Rechtsverordnung getroffen werden.

Beides ist beim Genesenenstatus nicht der Fall. 

Ein Gerichtssprecher erklärte:

"Durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution.“

Ähnliche Begründung in Osnabrück

Mit einer ähnlichen Begründung wurde in Osnabrück argumentiert. Das Gericht hatte zudem materiell-rechtliche Bedenken angemeldet, da die Verkürzung des Genesenenstatus wissenschaftlich nicht ausreichend begründet wurde.

Bundesverfassungsgericht ebenfalls kritisch

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich jüngst mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht beschäftigt (und diese im Eilverfahren passieren lassen). 

In dem Beschluss findet sich jedoch eine aufschlussreiche Abhandlung über die Verweisungstechnik in Bezug auf den Impf- oder Genensenennachweis.

In dem Beschluss ( 1 BvR 2649/21, dort Rn. 14) heißt es:

"Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet (vgl. BVerfGE 129, 1 <22, 25 ff.>). "

Ausblick

Es herrscht also heftiger Gegenwind aus der Justiz, was die Verkürzung des Genesenenstatus anbetrifft. 

Betroffene können nunmehr ebenfalls Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen und beantragen, ihren Genesenenstatus auf sechs Monate zu verlängern.

Wer Hilfe und Unterstützung hierbei braucht, kann sich gerne bei der Rechtsanwaltskanzlei Robert Nebel, M.A., melden.

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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