Verkürzung Genesenenstatus verfassungswidrig - jetzt dagegen klagen

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Update:

Auch das Verwaltungsgericht Berlin entscheidet in einem Eilverfahren, dass die Verkürzung des Genesenenstatus verfassungswidrig sei und gibt dem Eilantrag statt!

Die Entscheidung gilt nur für die Kläger in dem Verfahren. Jeder muss selbst klagen, um Recht zu bekommen.


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hält die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig.

Wie lange gilt der Status eines Genesenen aktuell?

Derzeit gilt der Nachweis einer genesenden Person nur 3 Monate, nicht wie zuvor für 6 Monate.

Diese Änderung erfolgte Mitte Januar mit Änderung der Schutzmaßnahmen – Ausnahme -Verordnung. In dieser wird seitdem zur Bestimmung des Status eines Genesenen auf die Internetseite des Robert Koch Instituts verwiesen.

Dies ist laut dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück verfassungswidrig und damit unwirksam. 

In einem Eilverfahren wurde der Landkreis Osnabrück deshalb dazu verpflichtet, dem Antragsteller einen sechs Monate umfassenden Nachweis seiner Genesung auszustellen.

Zur Begründung führte es aus, dass der Nachweis als solcher und auch seine Dauer von hoher Bedeutung für die Freiheit des Einzelnen sei. Im Rahmen der geltenden 2G Regelung sei der Nachweis essenziell für die Teilhabe am öffentlichen Leben.

Es verwies auf die große Grundrechtsrelevanz durch Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben.

Außerdem kritisiert es die Abgabe der konkreten Bestimmung des Zeitraums an das RKI.

Denn ein solcher Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite sei intransparent und vor allem unbestimmt. Es müsste vom Betroffenen quasi ständig überprüft werden, ob die Internetseite weiterhin denselben Inhalt hat, um über die geltende rechtliche Lage informiert zu bleiben.

In praktischer Hinsicht stellt sich auch die Frage ob bei Änderungen die früheren Inhalte archiviert würden, damit nachvollziehbar bliebe, was zu welchem Zeitpunkt galt.

Oder was passiert bei einem technischen Ausfall der Seite? Dann wäre der Abruf der Regelung nicht möglich.

Zusätzlich fehle es auch an einer gesicherten wissenschaftlichen Grundlage für die Verkürzung auf drei Monate. Es sei vom RKI nicht ausreichend wissenschaftlich aufgearbeitet worden, inwiefern ein Schutz von Genesenen bereits nach 90 Tagen ende. Die Quellen die das RKI anführe würden sich zum großen Teil nicht einmal konkret mit der Dauer des Genesenenstatus beschäftigen.

Das Gericht wies auch auf die abweichende Regelung der EU hin. Diese einigte sich auf die Anerkennung des Status eines Genesenen bei Einreise innerhalb der EU für 6 Monate.

Aufgrund dieser vielfältigen Gründe müsse die alte Regelung vom Mai 2021 angewendet werden. Diese erklärte den Nachweis noch für 6 Monate als gültig.

(Es bleibt derzeit noch abzuwarten, ob Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt werden und die Sache an ein höheres Gericht verwiesen wird, welches womöglich eine andere Entscheidung trifft.)

Was folgt aus dieser Entscheidung nun für andere Betroffene?

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück entfaltet nur für den dortigen Antragsteller eine Wirkung und beseitigt die neue Regelung nicht.

Andere Genesene, die eine Verkürzung nicht akzeptieren wollen, müssen selbst ein Verfahren vor dem für sie zuständigen Verwaltungsgericht anstrengen.

Dabei unterstützen wir Sie gerne und beraten Sie über die Möglichkeiten eines Eilverfahrens vor den Gerichten.

 


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