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VG Hamburg: Schließung von Prostitutionsstätten aufgrund der Corona-Pandemie ist rechtmäßig

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Auch das Verwaltungsgericht Hamburg hat Eilanträge, die sich gegen die Schließung bzw. Öffnungsverbote für Prostitutionsstätten in der Hansestadt richteten, zurückgewiesen. 

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Juni 2020, 9 E 2258/20

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2020, 20 E 2343/20

Die verschiedenen Antragsteller hatten jeweils die Wiedereröffnung ihrer Betriebe beantragt, wobei die Dienstleistungen auf erotische Massagen beschränkt werden sollten. Ein Geschlechtsverkehr sollte nicht angeboten werden. 

Es waren jeweils sehr restriktive Schutzkonzepte vorgelegt worden, die u.a. die Verwendung von Masken bei Kunden und Dienstleistern, das Tragen von Kondomen auch bei einer "Handmassage", verschärfte Hygienemaßnahmen, die permanente Durchlüftung der Arbeitszimmer bei Verwendung von Luftreinigungsgeräten sowie den Wechsel der Arbeitszimmer nach jedem Kunden vorsahen. 

Einer eventuellen Scheu der Freier, ihre Kontaktdaten zu Zwecken einer eventuellen Infektionskettenverfolgung im Betrieb anzugeben, sollte durch eine Online-Registrierung vorab auf der Website der Antragsteller bzw. die Verwendung des Gästeregistrierungssystems "log2stay" entgegengewirkt werden. 

Leider half dies alles nichts: Die Kammern 9. und 20. des Gerichts argumentierten, wie zuvor schon andere Gerichte, mit einer erhöhten Atemfrequenz der Kunden auch bei einer erotischen Massage und einem damit einhergehenden erhöhten Infektionsrisiko, der Nichteinhaltbarkeit gewisser Regelungen im Erregungszustand der Freier und der Möglichkeit der Manipulation durch Freier betreffend die Datenregistrierung.

Bislang ungeklärt bleibt die Frage, warum einerseits diverse Verordnungen es Prostituierten ermöglichen, Haus- und Hotelbesuche bei Freiern durchzuführen und hier sogar Geschlechtsverkehr anzubieten, andererseits in Betrieben nicht einmal die erotische Massage (ohne GV) möglich sein soll. Ein Infektionsrisiko ist beim Geschlechtsverkehr sicherlich höher als bei einer erotischen Massage, und zwar unabhängig davon, wo die Dienstleistung angeboten wird. 

Gegen die oben genannten Entscheidungen kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Über den weiteren Fortgang der Verfahren wird hier berichtet werden. 


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