Veröffentlicht von:

VG Köln: Übermittlung personenbezogener Daten eines Fußballfans ist rechtswidrig

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem Urteil vom 29.04.2016, Aktenzeichen: 20 K 583/14, entschieden, dass die Mitteilung an den 1. FC Köln über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Fußballfan durch das Polizeipräsidium Köln rechtswidrig war.

Im vorliegende Fall hatte das Polizeipräsidium dem Kläger im Januar 2014 ein Aufenthaltsverbot für den Bereich des Rhein-Energie-Stadions sowie weitere Teile des Kölner Stadtgebiets aus Anlass eines Fußballspiels des 1. FC Köln gegen Austria Wien erteilt. Bereits im Jahr 2013 hatte das beklagte Polizeipräsidium Köln dem 1. FC Köln telefonisch mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Fußballanhängern des 1. FC Köln und des damaligen Gastvereins eingeleitet worden sei. Der 1. FC Köln hatte daraufhin ein privatrechtliches bundesweites Stadionverbot ausgesprochen. Diese wurde jedoch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wieder aufgehoben.

Der Kläger klagte gegen diese beiden polizeilichen Maßnahmen vor dem Verwaltungsgericht Köln. Nach seiner Auffassung sei die der Gefahrenprognose des Aufenthaltsverbots zugrunde gelegte Tatsachengrundlage nicht zutreffend. Für die Weitergabe der genannten Information an den 1. FC Köln verbunden mit der Anregung eines Stadionverbots gebe es zudem auch keine Rechtsgrundlage.

Aufgrund eines richterlichen Hinweises erklärte das beklagte Polizeipräsidium in der mündlichen Verhandlung das Aufenthaltsverbot für rechtswidrig weswegen das Verfahren in dieser Hinsicht eingestellt wurde.

Gleichzeitig gab die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln der Klage statt.

Nach Ansicht der Richter sei die telefonische Datenübermittlung der Polizei an den 1. FC Köln sei rechtswidrig gewesen. Die Polizei habe seinerzeit zwar aus ihrem Blickwinkel ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, jedoch habe die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Strafverfolgung zurückgewiesen und die Einleitung von Ermittlungen mangels Anfangsverdacht. Die der Mitteilung an den 1. FC Köln unausgesprochen zugrundeliegende Annahme, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens tatsächlich vorlägen, treffe daher nach Ansicht der Richter nicht zu. Diese Mitteilung, die Grundlage für ein mögliches Stadionverbot sein sollte, sei, so das Gericht, mithin fehlerhaft gewesen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema