VGH Baden-Württemberg terminiert mündliche Verhandlung der Klage zum Polder Rappenwört/Bellenkopf

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Nach vielen Jahren Verfahrensdauer hatte das Land Baden-Württemberg im Frühjahr 2021 den Planfeststellungsbeschluss zum Polder Rappenwört/Bellenkopf erlassen. Die von mir vertretene „Bürgerinitiative für eine verträgliche Retention im Paminaraum e.V.“ hat Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landes beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim eingereicht und diesen mit einem Eilantrag verbunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verhandlungen hierüber nun auf Ende September 2023 terminiert und hierbei vorläufig vier Verhandlungstage vorgesehen.


Der Bürgerinitiative aus Rheinstetten geht es dabei nicht darum, den Polderbau an sich zu verhindern. Die Notwendigkeit eines Hochwasserschutzes am Oberrhein durch Schaffung von Retentionsräumen steht außer Frage. Neben anderen Punkten wendet sich die Bürgerinitiative aber vor allem gegen die sogenannten ökologischen Flutungen, die das Land Baden-Württemberg im Planfeststellungsbeschluss bestimmt hat. Nach dem Willen des Landes Baden-Württemberg, der auf eine Richtlinie aus den neunziger Jahren zurückgeht, soll der Polderraum je nach Pegelstand des Rheins an einer Vielzahl von Tagen im Jahr unter Wasser gesetzt werden mit dem Ziel (sogenannte „ökologische Flutungen“), die zur Zeit im Polderraum vorhandene Fauna und Flora nach und nach umzugestalten und Auenlandschaften hierdurch „wiederauferstehen“ zu lassen.


In der Klage der Bürgerinitiative ist geltend gemacht, dass die Planfeststellung rechtswidrig war und eine Vielzahl von wesentlichen Gesichtspunkten nicht ausreichend in die Abwägung und Alternativenprüfung einbezogen worden ist.


Das Land hat bei der Planfeststellung z.B. veraltete Pegeldaten verwendet und nicht berücksichtigt, dass das vom Land proklamierte Ziel der Umgestaltung des Polderraums in eine Auenlandschaft nicht zuletzt auch wegen des Klimawandel und den mit diesem einhergehenden häufigen Niedrigwasserphasen prognostisch bereits kaum erreichbar sein dürfte. Bei der Abwägung hätte das Land diesem Risiko der äußerst fraglichen Realisierbarkeit den Umstand gegenüberstellen müssen, dass die im Polderraum, einem beliebten Naherholungsgebiet, aktuell vorhandenen Flora und Fauna durch die vorgesehenen ökologischen Flutungen in ihrem Bestand erheblich geschädigt, bzw. - je nach Art - sogar beseitigt wird.


Hinzu kommt, dass in die Abwägung des Landes nicht ausreichend eingeflossen ist, dass aufgrund der vorgesehenen „ökologischen Flutungen“ im Retentionsfall eine Vorbefüllung des Polderraums vorliegen kann, die sogar zu einer deutlichen Reduzierung des Hochwasserschutzes führt.


Mit den geplanten „ökologischen Fluten“ wird außerdem sehr schadstoffreiches Rheinwasser in den Polderraum eingeleitet, was zu einer – rechtswidrigen – Verschlechterung der Boden- und Wasserqualität im Polderraum und im dortigen Fermasee führt.


Nach jahrelanger Prüfung und Austausch der wechselseitigen Argumente über zwischenzeitlich viele tausend Seiten Prozessakten, hat der Verwaltungsgerichtshof die mündliche Verhandlung nun für Ende September 2023 anberaumt.


Der Fall dürfte Präzedenzcharakter für weitere in ähnlicher Weise am Oberrhein geplante Polder haben.



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