VGH Bayern: Ältere Kraftfahrer müssen nach Auffäligkeit Fahreignung nachweisen. Niemals negatives Gutachten vorlegen!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt voraus, dass der Fahrer die notwendigen geistigen und körperlichen Anforderungen erfüllt. Bei Eignungszweifeln muss die Fahreignung über ein Gutachten festgestellt werden, gelingt der Nachweis nicht, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dies mit Beschluss vom 11.12.2023, Az. 11 CS 23.1577 bestätigt.


Alt und krank? Fahrerlaubnis in Gefahr!

Im vom Bayerischen Veraltungsgerichtshof zu entscheidenden Fall sei ein 1942 geborener Fahrer im Mai 2022 beim Rangieren vor der Ausfahrtsschranke eines Parkplatzes erst vorwärts gegen einen Stein und anschließend rückwärts gegen einen Parkautomaten gefahren. Daraufhin sei er ausgestiegen und habe, wie auf der Aufzeichnung der Überwachungskamera erkennbar sei, den Stein sowie den Schaden an seiner vorderen Fahrzeugseite begutachtet, nicht jedoch den am Parkautomaten. Auf Anforderung des Landratsamtes habe der Fahrer ein Gutachten mit dem Ergebnis vorgelegt, dass Herzrhythmusstörungen, eine Hypertonie, eine Herzleistungsschwäche mit leichter Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit und ein Aortenaneurysma nach erfolgreicher Operation sowie eine Nierenerkrankung vor. Diese Erkrankungen hätten jeweils für sich betrachtet die Fahreignung nicht ausgeschlossen, in Kombination miteinander und in Verbindung mit dem Alter führten sie jedoch dazu, dass die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 nicht mehr gegeben sei. Weiter sei ein Bericht über eine leistungspsychologische Untersuchung eingeholt worden, aus dem sich Hinweise auf fahreignungsrelevante Einschränkungen des kognitiven Leistungsvermögens ergaben.


Das zuständige Landratsamt Oberallgäu hat die Fahrerlaubnis deshalb mit Bescheid vom 29.06.2023 entzogen und angeordnet, dass ein Widerspruch hiergegen keine aufschiebende Wirkung entfalte. Hiergegen wendete sich der Fahrer mit Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 05.07.2023, der vom Verwaltungsgericht Augsburg am 23.08.2023, Az. Au 7 S 23.1037 abgelehnt worden ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war ebenfalls erfolglos.


Niemals negatives Gutachten vorlegen!

Der Fahrer hat sich durch Vorlage des für ihn ungünstigen Gutachtens gleichsam selbst „ans Messer geliefert.“ Den Gerichten blieb aufgrund des Gutachtensergebnisses nichts anderes übrig als die Entscheidung des Landratsamtes zu stützen. Es empfiehlt sich, ein negatives Gutachtens niemals aktenkundig werden zu lassen und ggf. über eine weitere Begutachtung bei einem anderen Anbieter ein günstigeres Ergebnis zu erzielen.


Gerade ältere Verkehrsteilnehmer sind nach einer Auffälligkeit im Straßenverkehr stets von einer Entziehung der Fahrerlaubnis bedroht, wenn sie zwar grundsätzlich fahrtüchtig sind, aber wegen Krankheiten und Ungewohntheit der auch computerbasierten psychologischen Tests (z.B. Wiener Determinationstest) Schwierigkeiten haben, ein positives Gutachtensergebnis zu erzielen.



Als erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstütze ich Sie gerne beim Erhalt der Fahrerlaubnis!


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