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Videoüberwachung contra Allgemeines Persönlichkeitsrecht

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09 wichtige Leitlinien zu der Frage verkündet, ob und unter welchen Voraussetzungen die Installation von Videokameras auf einem privaten Grundstück das Persönlichkeitsrecht des Grundstücksnachbarn beeinträchtigt. Diese Leitlinien werden nunmehr von den Instanzgerichten berücksichtigt werden müssen.

Die Leitlinien lauten zusammengefasst wie folgt:

Eine Videoüberwachungskamera greift regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).

Der Einzelne kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob, wann und in welchen Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.

Bei der Installation einer Videoüberwachungskamera muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden. Dies gilt nicht, wenn ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Kamera im Rahmen der Abwägung festgestellt werden kann.

Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ist diese Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten umfassend berücksichtigt werden müssen.

Grundsätzlich liegt ein Eingriff nur vor, wenn ein Dritter durch die Überwachung auch tatsächlich betroffen ist. Ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 823 Abs.1, 1004 BGB kann aber auch bestehen, wenn ein Dritter die Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten muss, sog. Überwachungsdruck. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls. Eine Befürchtung, durch vorhandene Kameras überwacht zu werden, soll dann gerechtfertigt sein, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, z. B. bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit oder bei objektiv erregenden Umständen.

Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht nicht aus.

Fazit:

Die Installation einer Überwachungskamera auf einem Privatgrundstück ist nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und Rechte Dritter (z. B. Mieter eines Mietshauses oder Betroffene einer Wohnungseigentumsanlage) nicht beeinträchtigt werden. Vor der Installation einer Überwachungsanlage sollte deshalb stets das gesamte Umfeld möglicher Betroffener berücksichtigt werden und auch die technischen Spezifikationen der Anlage. Ansonsten drohen Unterlassungs- und mögliche kostenintensive Beseitigungsansprüche Dritter.

Rechtsanwalt Roland Faust

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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