Videoüberwachung von Grundstück, Hausflur oder Eingangsbereich zulässig?

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Problem / Sachverhalt

Zur Minderung der Einbruchsgefahr haben die Eigentümer A einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus, auf Empfehlung der Polizei, in den Türspion der Eingangstür zu ihrer Wohnung eine Kamera eingebaut. Der in der Wohnung installierte Monitor soll sich nur nach Klingeln an der Haustüre einschalten. Er zeigt dann einen Teil des Hausflurs vor der Wohnung der Wohnungseigentümer A.

An der Haustür, an der die Kamera installiert ist, müssen sämtliche Hausbewohner und Besucher vorbeigehen. Eine Zustimmung der übrigen Eigentümer zur Installation der Videokamera wurde nicht eingeholt.

Die übrigen Wohnungseigentümer bzw. Bewohner des Hauses fühlen sich durch die Videokamera überwacht und fordern die Wohnungseigentümer A daher auf, die Kamera abzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Nachdem dies von den Wohnungseigentümern A verweigert wird, wird der Unterlassungsanspruch von den übrigen Eigentümern gerichtlich weiterverfolgt.

Entscheidung

Der Klage auf Beseitigung und Unterlassung wird stattgegeben.

Wird Gemeinschaftseigentum ohne entsprechende Beschlussfassung durch einen digitalen Türspion mit Kamerafunktion überwacht, so kann die Eigentümergemeinschaft vom betreffenden Wohnungseigentümer die Beseitigung dieser Kameraanlage fordern. (vgl. AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom 03.09.2015 – 70 C 17/15). Weil alle Nutzer an der Haustür der Eigentümer A vorbeimüssen, greift die Kamera in Persönlichkeitsrechte ein.

Die Installation einer Videokamera ist dem einzelnen Eigentümer, auch ohne entsprechende Zustimmung der übrigen Eigentümer, nur dann gestattet, wenn die Kamera ausschließlich den Bereich aufnimmt, der dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zuzurechnen ist.

Praxishinweis

Die Entscheidung steht im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung.

Die Installation einer Videokamera ist nur bei einem besonderen individuellen Schutzbedarf zulässig. Die Gemeinschaftsflächen eines Mehrpersonenhauses bzw. das Nachbargrundstück oder aber der angrenzende Bürgersteig als öffentlicher Raum dürfen daher grundsätzlich nicht von der Kamera erfasst werden. Das Gleiche gilt für einen von Dritten legal genutzten Zugang oder einen über das Grundstück verlaufenden Weg, der auch von Dritten genutzt werden darf.

Dies ist im Übrigen selbst beim Aufstellen einer Kameraattrappe und bei verstellbarem Aufnahmebereich zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass durch die Kamera kein unzulässiger „Überwachungsdruck“ aufgebaut wird. Auch eine echte Videokamera mit einem nur softwaremäßig einstellbaren Aufnahmebereich (sog. Privatsektor), was von außen aber weder ersichtlich, noch überprüfbar war, wurde für rechtswidrig erklärt (Urteile AG Landsberg am Lech – 4 C 896/15 und LG Augsburg – 72 S 1328/16). Die Kameralinse war nämlich nicht nur auf den eigenen Eingangsbereich, sondern auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet.



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