Videoüberwachung in Fitnessstudio / Schwangerschaft als fristloser Kündigungsgrund des Fitnessvertrages

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Fitnessstudio hatte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, zur Erhöhung der Sicherheit Teile des Studios mittels Video zu überwachen und Aufnahmen einzelfallabhängig zu speichern, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist. Daneben verwendete das Fitnessstudio eine Klausel in seinen AGB, wonach eine Schwangerschaft nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund bzgl. des Fitnessvertrages gelte.

Die Frage der Zulässigkeit dieser AGB-Klauseln war Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem Landgericht Koblenz. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass die Klauseln unwirksam sind (LG Koblenz, Urteil v. 19.12.2013, Az. 3 O 205/13):

Bzgl. der Überwachungsklausel werde das Mitglied durch die Klauseln unangemessen benachteiligt, weil nicht hinreichend bestimmt sei, welche konkreten Bereiche des Fitnessstudios von der Videoüberwachung betroffen seien. Die Klausel räumt nach Auffassung des Gerichts dem Fitnessstudiobetreiber einen Spielraum bzgl. der Überwachung ein. Dies kann aber einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder darstellen.

Die Regelung hinsichtlich der Speicherung der Aufnahmen sah das Gericht ebenfalls als unangemessene Benachteiligung der Mitglieder an. Auch diese Klausel ist nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend konkretisiert, weil danach auch Aufnahmen zulässig wären, die über das notwendige Maß hinausgehen.

Die Klausel, dass eine Schwangerschaft kein außerordentlicher Kündigungsgrund sei, wertete das Gericht aufgrund des nach Artikel 6 Abs.4 Grundgesetz besonderen Schutzes von werdenden Müttern („Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“) ebenfalls als unzulässig. Diesem Schutz wird die in dem Fitnessstudiovertrag verwendete Klausel nach Ansicht des Gerichts nicht gerecht, weil die Belange einer Schwangeren nicht genügend berücksichtigt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Volker Blees

Beiträge zum Thema