Schwangerschaft: Fitnessstudio außerordentlich kündigen?
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Vor allem zu Jahresbeginn strömen viele Menschen hochmotiviert in die Fitnessstudios. Neben nachlassender Motivation sind Krankheit, Umzug oder eine Schwangerschaft häufige Gründe, aus denen der Vertrag möglichst schnell wieder beendet werden soll. Für eine außerordentliche Kündigung, fristlos oder mit kürzerer Frist als sonst im Vertrag vorgesehen, braucht es aber einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Schwangerschaft als wichtiger Kündigungsgrund
Eigentlich gilt: Fitnessstudiovertrag - vorzeitig raus geht kaum. Für Schwangere gehen aber viele Gerichte davon aus, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Das gilt zumindest dann, wenn der Schwangeren im konkreten Fall nicht mehr zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten, selbst wenn der befristet ist (AG München, Urteil v. 09.06.2010, Az.: 251 C 26718/09).
Den Betreibern der Studios gefällt das natürlich wenig. Die wünschen sich kontinuierliche Mitgliederzahlen und entsprechende Zahlungen. So lassen sich die Einteilung von Trainern und vor allem längerfristige Investitionen wie eine Modernisierung oder der Kauf neuer Sportgeräte am einfachsten planen und durchführen.
AGB-Klausel benachteiligt Verbraucher
Viele Fitnessstudiobetreiber setzen an dieser Stelle auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine pauschale Klausel, wonach Schwangerschaften kein außerordentlicher Kündigungsgrund sein sollen, ist aber unwirksam. So jedenfalls urteilte das Landgericht (LG) Koblenz nach einer Klage der Verbraucherzentrale.
Der beklagte Inhaber des Fitnessstudios berief sich darauf, dass er nur klarstellen wollte, dass die Schwangerschaft allein noch kein Kündigungsgrund sein soll. Das Gericht entschied hingegen, dass die Klausel durchaus als Beschränkung von Kündigungsrechten verstanden werden könnte. Das benachteilige die Kundin als Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam.
Grundgesetzlicher Schutz werdender Mütter
Auch eine in den AGB vorgesehene Unterbrechung des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft und etwaiger Komplikationen soll laut LG Koblenz dem Betreiber nicht helfen. Schließlich seien Schwangerschaft und Geburt eines Kindes so einschneidende Ereignisse in der persönlichen Lebensplanung, dass ein Ruhen des Vertrags ohne Beendigungsmöglichkeit die Interessen der Kundin nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Urteil zitiert auch Artikel 6 Absatz 4 Grundgesetz (GG), wonach jede Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft hat. Dieser grundgesetzliche Schutzauftrag umfasst auch Schwangere. Die obige Klausel würde dem entgegenstehen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Über eine mögliche Berufung des Fitnessstudiobetreibers müsste das Oberlandesgericht entscheiden.
(LG Koblenz, Urteil v. 19.12.2013, Az.: 3 O 205/13 - nicht rechtskräftig)
(ADS)
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