Viele Immobiliendarlehen nach 10.06.2010 weiter widerruflich!

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Bei RA Koch, Leiter des Dezernats für Bankrecht der Kanzlei Berlinghoff, melden sich weiter viele Mandanten, um ihre Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, auf ihre Widerruflichkeit zu prüfen.

In vielen Fällen ist dies möglich, da insbesondere Verträge aus dem Zeitraum zwischen 11.06 2010 bis ins Jahr 2012 hinein diverse Fehler in den Widerrufsinformationen oder den erteilten Pflichtangaben aufweisen.

So hat jüngst das Landgericht Ravensburg unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH aus dem März dieses Jahres geurteilt, dass die von vielen Banken und Sparkassen verwendete Aufrechnungsverbotsklausel in deren AGB zu einer fortbestehenden Widerruflichkeit der Verträge führt.

Konkret hat das LG Ravensburg am 21.09.2018 (Az.: 2 O 21/18) geurteilt, dass die Regelung in den AGB einer Sparkasse zur Beschränkung der Aufrechnung die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert. Durch diese unzulässige Klausel (vgl. BGH 20.03.2018, Az.: XI ZR 309/18) kann beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck entstehen, dass er nicht die Möglichkeit hat, mit seinen sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach dem Widerruf ergebenden Forderungen gegenüber den Forderungen der Bank aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis aufzurechnen.

Dies stellt eine weitere Möglichkeit dar, zahlreiche Verträge von Banken und Sparkassen aus diesem Zeitraum noch wirksam zu widerrufen, sodass die Darlehensnehmer vom aktuell günstigen Zinsniveau ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung profitieren können.

Rechtsanwalt Koch bietet insoweit kostenfreie Ersteinschätzungen von Darlehensverträgen an, um die Widerruflichkeit zu überprüfen. Rechtsanwalt Koch hat bereits zahlreiche Vorträge zur Widerruflichkeit von Immobiliendarlehensverträgen gehalten und wird auf den Seiten der Stiftung Warentest als Experte zu diesem Thema gelistet.

Weitere Informationen: www.widerruf-durchsetzen.de.


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