Viele kleine Dinge machen den Rechtsmissbrauch

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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen scheinen in letzter Zeit wohl auf der Tagesordnung zu stehen. Rechtsmissbrauch liegt nach der gesetzlichen Definition gemäß § 8 Abs.4 UWG dann vor, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sachfremde Ziele sind. Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Antragsteller kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt. Auf verschiedene solcher Umstände, die allesamt Indizien für den Rechtsmissbrauch sind, weist das Gericht nun hin: Zunächst kann eine große Masse an Abmahnungen auf rechtsmissbräuchliches Verhalten hindeuten. Auch die Tatsache, dass die verlangte Vertragsstrafe der Höhe nach am oberen Rand liegt und diese auch - entgegen dem üblichen Vorgehen - bei schuldlosen Zuwiderhandlungen verlangt werden soll, ist ein Indiz für den Missbrauch, sowie die auffällige zeitnahe Kontrolle der Einhaltung der Unterlassungserklärung. (LG Bochum, Urteil vom 05.05.2010 - Az.: I-13 O 217/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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