6 Dinge, die Sie über Vertragsstrafen wissen sollten

  • 4 Minuten Lesezeit

Klage wegen Zahlung von Vertragsstrafe erhalten?

Sie haben zuvor eine Abmahnung erhalten, die beiliegende Unterlassungserklärung unterschrieben und nun wird von Ihnen die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert? 

Mit dem neuen § 13a hat erstmals eine gesetzliche Regelung über eine mögliche Vertragsstrafe im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – kurz: UWG - Eingang gefunden. 

Haben auch sie ein Schreiben oder sogar eine Klage wegen einer Vertragsstrafe erhalten? Wir von der Kanzei Obladen Gaessler Rechtsanwälte helfen schnell und unkompliziert. Rufen Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne an!

  • Weshalb Vertragsstrafe?

In der Regel resultieren Vertragsstrafen im gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht) oder im Urheberrecht insbesondere aus Unterlassungserklärungen. Mit solchen sollen Parteien dazu gebracht werden, von beanstandeten rechtswidrigen Handlungen in der Zukunft abzusehen.

Sie fragen sich, warum das bloße Unterschreiben einer Unterlassungserklärung nicht ausreicht und stattdessen bei einer Missachtung eine oftmals hohe Geldsumme von der Gegenseite gefordert wird? Indem man Verstöße gegen solche Erklärungen mit einer Geldsumme bestraft, unterstreicht man die Notwendigkeit des Unterlassens, zu welchem sich der Schuldner verpflichtet hat. Eine weitere Zuwiderhandlung soll ihren finanziellen Anreiz verlieren und der Schuldner soll damit abgeschreckt und unter Druck gesetzt werden.  

  • Verstoß gegen Unterlassungserklärung

Bevor Sie die Vertragsstrafe einfach bezahlen, sollten Sie den exakten Wortlaut der Unterlassungserklärung noch einmal genau prüfen. Um eine Zuwiderhandlung von Ihnen festzustellen, muss zuerst die Reichweite der Unterlassungserklärung bestimmt werden. Es sind nicht lediglich mit dem Wortlaut identische Handlungsformen zu unterlassen, die Rechtsprechung berücksichtigt inzwischen auch andere Handlungsformen, welche jedoch deckungsgleich mit den zu unterlassenden Handlungsformen sind. Diese sog. „kerngleichen“ Handlungen haben häufig auch eine Vertragsstrafe zur Folge, somit ist die zu unterlassende Handlung nicht nur auf die in der Unterlassungserklärung genannte beschränkt. 

Falls Ihr Verstoß tatsächlich den exakten Wortlaut trifft, wird eine Vertragsstrafe fällig, sofern dies nicht der Fall ist, handelt es sich oftmals um einen sog. „kerngleichen Verstoß“, welcher gemäß Rechtsprechung auch eine Zahlung der Vertragsstrafe zur Folge hat.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=67659&pos=23&anz=539

  • Höhe der Vertragsstrafe

Die Höhe der Vertragsstrafe kann sich entweder aus einer festgesetzten Summe in der Unterlassungserklärung ergeben, oder sie kann von einem Gericht bestimmt werden. Sofern ein Gericht die Vertragsstrafe zu bestimmen hat, muss es dies nach billigem Ermessen tun, dies entspricht dem sog. „neuen Hamburger Brauch“. Die Rechtsprechung hat hierfür inzwischen verschiedene Kriterien entwickelt, die sie berücksichtigt, wenn sie die Höhe der Vertragsstrafe festsetzt. Diese Kriterien finden ihre gesetzliche Grundlage in § 13a UWG. Dabei berücksichtigt das Gericht zum einen Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung; Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens. Zum anderen beachtet es auch die Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten; sowie dessen wirtschaftliches Interesse an erfolgten und zukünftigen Verstößen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien schaffen es die Gerichte eine angemessene Höhe der Vertragsstrafe festzusetzen. 

  • Welches Gericht ist zuständig

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12290&nr=76690&pos=4&anz=535

Die hier thematisierten Vertragsstrafen resultieren häufig aus wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Sofern ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, sind gemäß Bundesgerichtshof ausschließlich die Landgerichte zuständig. 

Die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte richtet sich gemäß der allgemeinen Verkehrsauffassung nach den §§ 12 ff. ZPO. Sie kann sich somit beispielsweise gemäß § 13 ZPO aus dem Wohnsitz des Schuldners ergeben oder gemäß § 29 ZPO aus dem Erfüllungsort der Unterlassungserklärung, also der Ort, an welchem die Unterlassungserklärung vom Schuldner unterzeichnet wurde. Das Landgericht Frankfurt hat sich allerdings dafür ausgesprochen, auch den Gerichtsstand, an welchem der Schuldner die Verletzungshandlung begangen hat, zu berücksichtigen.  LG Frankfurt, Urt. v. 10.2.2016, 2/6 O 344/15, A.I.1

Sie können regelmäßig auch eine sog. Prorogation, also eine Gerichtsstandsvereinbarung in der Unterlassungserklärung festhalten lassen und damit ein örtliches Gericht für Streitigkeiten, welche aus einer Verletzung der Unterlassungserklärung resultieren, bestimmen.

  • Kann der Unterlassungsvertrag nachträglich gekündigt werden

Sofern Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnet haben, ist in der Regel ein Unterlassungsvertrag zwischen Ihnen und dem Unterlassungsgläubiger zustande gekommen. Es ist ein sog. „Dauerschuldverhältnis“ entstanden und dieses kann nicht einfach einseitig von Ihnen gekündigt werden, dies kann nur unter verschiedenen und bestimmten Voraussetzungen geschehen: Beispielsweise, wenn sich die Gesetzeslage oder die tatsächlichen Voraussetzungen zu Ihren Gunsten ändern. (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2371556e8d45ca7a386c1cc16c3f70fe&nr=51618&pos=0&anz=1)

Das Abgeben der Unterlassungserklärung hat somit zur Folge, dass Sie sich oft viele Jahre an die aus dem Unterlassungsvertrag erwachsenen Pflichten halten müssen, wenn nicht sogar Jahrzehnte lang. 


  • Wie kann Obladen Gaessler Rechtsanwälte helfen?

Sollten Sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert werden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir können Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung der Rechtslage bieten, Sie möglicherweise über eine bestehende Möglichkeit zur Kündigung des Unterlassungsvertrages informieren und für Sie zu einem fairen Preis außergerichtlich mit der Gegenseite verhandeln. Darüber hinaus bieten wir eine Vertretung, sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, beraten wir Sie bei der Kanzlei Obladen Gaessler gerne! Sie können uns entweder telefonisch unter 0221 / 80067680 erreichen oder eine E-Mail an kanzlei@obladen-gaessler.de schreiben. 



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