Viele Taten oder nur eine Tat bei dem BTM-Handel? – Die Bewertungseinheit!

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Bei dem Vorwurf mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben, stellt sich häufig die Frage, ob nur eine Tat oder viele Taten vorliegen. Das Zauberwort für die Zusammenfassung vieler einzelner Betäubungsmittelverkäufe zu „nur“ einer Tat heißt Bewertungseinheit. In der Praxis ist diese Frage von großer Relevanz, weil bei der Strafzumessung der Gesamtstrafe die Anzahl der Taten und die jeweiligen Einzelstrafen eine große Rolle spielen. Häufig ist es so, dass eine gewisse Menge angekauft und dann aus dieser einen Einkaufsmenge viele kleinere Teilmengen (auch ggf. über einen gewissen Zeitraum) verkauft werden. Wenn dann der Angeklagte sich nicht zu den Vorwürfen äußert oder nur eine vom Verteidiger verlesene Einlassung verlesen wird, lässt es sich vielfach nicht aufklären, ob die einzelnen Verkaufsmengen aus dem gleichen Einkauf stammen. Zugunsten des Angeklagten müssen dann – insbesondere auch bei engem zeitlichen Zusammenhang – alle Einzelgeschäfte zu einer Bewertungseinheit und einer Tat verbunden werden.

Das gilt sogar dann, wenn bei einem Einkaufsgeschäft mehrere verbotene Betäubungsmittel erworben werden.

Im Einzelfall sollte mit dem Verteidiger besprochen werden, wie die Anzahl angeklagter Taten durch geschickte Einlassungen in Richtung einer Bewertungseinheit und damit „nur“ einer Tat zusammengefasst werden können.

Bei amtsgerichtlichen Verurteilungen, welche die Fragestellung der Bewertungseinheit nicht gesehen und im Urteil nicht diskutiert haben, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, statt einer Berufung eine (Sprung-)Revision einzulegen. Hierdurch wird vermieden, dass das Landgericht den Fehler zeitnah korrigiert.

Rechtsanwalt Ulli H. Boldt

Der Verfasser ist auf BTM-Fragen spezialisierter Strafverteidiger in der Kanzlei Rechtsanwalt Boldt.

 


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