Vienna-Life Lebensversicherung AG: BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde der Versicherung zurück

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Bereits im September 2013 entschied das OLG Nürnberg (8 U 1254/13), dass die Beklagte Vienna-Life Lebensversicherung AG dem Anleger wegen einer Lebensversicherung mit fondsgebundener Vermögensverwaltung auf Schadenersatz haftet (Prime Life One Zukunftspolice Selecta 2000/5). Grundlage des Schadenersatzanspruchs waren Falschberatung und Prospekthaftung. Obwohl es sich von außen betrachtet um eine Versicherung nach liechtensteinischem Recht handelte, war sowohl ein Verfahren in Deutschland statthaft wie auch die begehrte Haftung auf Schadenersatz. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise lag nicht eine Versicherung, sondern eine Kapitalanlage vor (vgl. auch die CMI-Entscheidungen des BGH aus Juli 2012).

Die Beklagte erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die oberlandesgerichtliche Entscheidung aus Nürnberg, welche der BGH mit Beschluss vom 28. Januar 2015 mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Erfordernis der Rechtsfortbildung zurückwies. „Die Rechtslage war eindeutig und die Entscheidung des OLG Nürnberg nicht zu beanstanden“, so RA Marc Ellerbrock, BEMK Rechtsanwälte.

Der Kollege Ellerbrock erstritt das Urteil des OLG Nürnberg und führt mittlerweile viele andere Verfahren im Bundesgebiet vor Landgerichten und Oberlandesgerichten, die Produkte der Vienna-Life Lebensversicherung zum Gegenstand haben – mit wöchentlichem Zuwachs. Dabei rücken mehr und mehr die verwendeten Widerspruchsbelehrungen in den Fokus.

V.i.S.d.P.:

Daniel Blazek,

BEMK Rechtsanwälte

Februar 2015.


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